Rz. 157

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für den Fall, dass der Unternehmer über die von ihm ausgeführte Leistung eine Endrechnung erteilt (nicht erforderlich z. B. bei Vorabrechnungen, da hier das gesamte Entgelt bereits den Gegenstand der Vorabrechnung bildet; Abschn. 14.8. Abs. 6 UStAE), muss er die mittels Anzahlungsrechnung(-en) erlangten Teilentgelte vom Gesamtentgelt und die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge von der Gesamtsteuer absetzen, wenn er über die Teilentgelte Rechnungen nach § 14 Abs. 14 UStG erteilt hat (§ 14 Abs. 5 S. 2 UStG). Das Gesetz will hier verhindern, dass sich sowohl aus den Rechnungen über die Anzahlungen als auch aus der Endrechnung ein mehrfacher Vorsteuerabzug ergibt. Für die Ausgestaltung der Endrechnung bestehen verschiedene Möglichkeiten und Vereinfachungsregelungen (vgl. hierzu Abschn. 14.8. Abs. 7 und Abs. 8 UStAE mit Beispielen). Ein nachträglicher Widerruf (Rücknahme) der Anzahlungsrechnungen bei Erteilung der Endrechnung ändert nichts an der Pflicht, die Anzahlungsrechnungen in der Endrechnung nach § 14 Abs. 5 S. 2 UStG abzusetzen (vgl. Abschn. 14.8. Abs. 9 UStAE). Unterlässt der Unternehmer es, die Teilentgelte und die auf sie entfallende Steuer in der Endrechnung abzusetzen oder setzt er diese nur unvollständig ab, schuldet er den in der Endrechnung offen ausgewiesenen Steuerbetrag insgesamt oder vermindert um die abgesetzten Teilbeträge nach § 14c Abs. 1 UStG (= unrichtiger Steuerausweis; vgl. OFD Frankfurt a. M. vom 03.12.2012, Az: S 7300 A – 131 – St 128, DStR 2013, 1190 z. B. bei Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, Tankstellen, zahntechnischen Labors, Bauunternehmen). Die fehlerhafte Endrechnung kann nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG berichtigt werden (vgl. Abschn. 14.8. Abs. 10 UStAE). Statt einer Endrechnung kann der Unternehmer auch eine Restrechnung über den nach Leistungserbringung noch ausstehenden Restbetrag erteilen (vgl. Abschn. 14.8. Abs. 11 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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