Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 14a Abs. 7 UStG regelt die Erteilung einer Rechnung für den Fall, dass der an einem i. g. Dreiecksgeschäft beteiligte mittlere Unternehmer (= erster Abnehmer), die Rechtsfolgen des § 25b Abs. 2 UStG eintreten lassen will. Ein i. g. Dreiecksgeschäft (wegen Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 25b) liegt vor, wenn drei Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG), die Unternehmer in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der USt erfasst sind (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG), der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG) und dabei der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet wird (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG). Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, besteht für den mittleren Unternehmer (= erster Abnehmer) die Möglichkeit, unter den weiteren Voraussetzungen des § 25b Abs. 2 UStG, die für seine steuerpflichtige Lieferung im Bestimmungsland entstehende Steuerschuld auf den letzten Abnehmer zu verlagern und dadurch eine ansonsten erforderliche steuerliche Registrierung im Bestimmungsland zu vermeiden. Gleichzeitig gilt damit auch sein i. g. Erwerb als besteuert (vgl. § 25b Abs. 3 UStG; Abschn. 25b.1. Abs. 7 UStAE). Zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim i. g. Dreiecksgeschäft vgl. FG Münster vom 22.04.2020, Az: 15 K 1219/17 U,AO, EFG 2020, 1097; das Revisionsverfahren ruht aufgrund des Beschlusses des BFH vom 19.10.2021, Az: XI R 14/20, bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren Luxury Trust (vgl. EuGH vom 08.12.2022, Rs. C-247/21, Luxury Trust, ECLI:EU:C:2022:966). Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 25b.
Rz. 40
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Um diese Rechtsfolgen eintreten zu lassen, ist, neben weiteren Anforderungen (vgl. § 25b Abs. 2 UStG), erforderlich, dass der mittlere Unternehmer (= erster Abnehmer) eine Rechnung i. S. d. § 14a Abs. 7 UStG erteilt, in der er die USt nicht ausweist (§ 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG). Erteilt dementsprechend der mittlere Unternehmer keine Rechnung nach § 14a Abs. 7 UStG, treten die Rechtsfolgen des § 25b Abs. 2 UStG für seine Lieferung nicht ein, da die entsprechende Rechnungsstellung materielle Voraussetzung hierfür ist (vgl. Abschn. 25b.1. Abs. 8 S. 1 UStAE). Der Unternehmer schuldet in diesem Fall die entstandene USt sowohl für die Lieferung als auch den i. g. Erwerb, seine Rechnung unterliegt den Bestimmungen des § 14 UStG. § 14a Abs. 7 UStG beschreibt die Rechnungslegung aus deutscher Sicht. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist daher, dass der zugrundeliegende Vorgang (§ 25b UStG) im Inland steuerbar ist.
Rz. 41
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Erteilt der mittlere Unternehmer eine Rechnung i. S. d. § 14a Abs. 7 UStG, muss die Rechnung einen Hinweis auf das Vorliegen eines i. g. Dreiecksgeschäftes und den Übergang der Steuerschuld auf den letzten Abnehmer enthalten (§ 14a Abs. 7 S. 1 UStG). Wie dieser Hinweis im Detail aussehen soll, regelt die Vorschrift nicht. Nach Verwaltungsmeinung genügt ein Hinweis z. B. folgenden Wortlautes "Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG" oder "Vereinfachungsregelung nach Art. 141 MwStSystRL" (vgl. Abschn. 25b.1. Abs. 8 S. 2 Nr. 1 UStAE; vgl. FG München vom 16.07.2015, Az: 14 K 1813/13, EFG 2015, 1990 zur Unionsrechtskonformität). Zusätzlich muss die Rechnung einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers enthalten, da es für den letzten Abnehmer klar und eindeutig erkennbar sein muss, dass er die Steuer schuldet (vgl. Abschn. 25b.1. Abs. 8 S. 2 Nr. 2 UStAE).
Rz. 42
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Ebenfalls müssen in der Rechnung nach § 14a Abs. 7 S. 2 UStG die USt-IdNr. des Unternehmers und des Leistungsempfängers angegeben werden (vgl. Abschn. 25b.1. Abs. 8 S. 2 Nr. 3 und 4 UStAE).
Rz. 43
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Die Vorschriften über den offenen Steuerausweis nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG finden zudem keine Anwendung (§ 14a Abs. 7 S. 3 UStG). Der Nichtausweis der USt als Tatbestandsmerkmal ergibt sich zwar bereits aus § 25b Abs. 2 Nr. 3 UStG; § 14a Abs. 7 S. 3 UStG legt aber zusätzlich fest, dass der Unternehmer für den Fall des § 25b Abs. 2 UStG nicht berechtigt ist, USt auszuweisen.