Rz. 51

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der erste Abnehmer hat eine Eintragung in Kennzahl 42 des Vordrucks zur Umsatzsteuer-Voranmeldung vorzunehmen. Einzutragen ist dort die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG, vgl. Rn. 44) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer. Zur (korrespondierenden) Zusammenfassenden Meldung vgl. Rn. 55.

Der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers gilt bereits als besteuert und wird daher nicht erklärt (Rn 36f.).

Zur korrespondierenden Zusammenfassenden Meldung des ersten Abnehmers vgl. Rn. 55

 

Rz. 52

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zu Fallstudien zur Umsatzsteuer-Voranmeldung vgl. Weimann, UidP, Kap. 32.8.2. Daneben ist der Ausgangsumsatz freilich immer noch in der vierteljährlichen Zusammenfassenden Meldung i. S. v. § 18a UStG anzugeben (vgl. Rn. 55).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?