Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Auch die Wohnungs-/Teileigentümer sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsrechnungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Rechnungen der Eigentümergemeinschaft,
  • Rechnungen Dritter,
  • Rechnungen der Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Elektrizität), soweit für jeden einzelnen Eigentümer ein gesonderter Zähler installiert wurde, mit dessen Hilfe das Versorgungsunternehmen direkt gegenüber dem Verbraucher abrechnet: in diesem Fall liefert das Versorgungsunternehmen direkt an den Eigentümer als Kunden und nicht an die Gemeinschaft,
  • Rechnungen über Dienstleistungen für das Sondereigentum, z. B. Schönheitsreparaturen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?