Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auch die Wohnungs-/Teileigentümer sind unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Als zum Vorsteuerabzug berechtigende Eingangsrechnungen kommen insbesondere in Betracht:
- Rechnungen der Eigentümergemeinschaft,
- Rechnungen Dritter,
- Rechnungen der Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Elektrizität), soweit für jeden einzelnen Eigentümer ein gesonderter Zähler installiert wurde, mit dessen Hilfe das Versorgungsunternehmen direkt gegenüber dem Verbraucher abrechnet: in diesem Fall liefert das Versorgungsunternehmen direkt an den Eigentümer als Kunden und nicht an die Gemeinschaft,
- Rechnungen über Dienstleistungen für das Sondereigentum, z. B. Schönheitsreparaturen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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