Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der letzte Abnehmer hat
- die Steuer, die er nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, in Kennzahl 69 und
- einen Vorsteueranspruch in gleicher Höhe in Kennzahl 66
einzutragen (vgl. Rn. 41; Muster einer UStVA und Fallstudien bei Weimann, UidP, Kap. 32.8.3).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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