Rz. 53

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der letzte Abnehmer hat

  • die Steuer, die er nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, in Kennzahl 69 und
  • einen Vorsteueranspruch in gleicher Höhe in Kennzahl 66

einzutragen (vgl. Rn. 41; Muster einer UStVA und Fallstudien bei Weimann, UidP, Kap. 32.8.3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?