Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich wird nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden USt im vorangegangenen Kj. 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50.000 EUR nicht übersteigen wird. Sofern kein Vorjahresumsatz vorhanden ist, weil beispielsweise ein Unternehmer seine Tätigkeit erst im laufenden Kj. aufgenommen hat, ist allein entscheidend, ob im laufenden Kj. die Umsatzgrenze von 22.000 EUR voraussichtlich überschritten wird (vgl. Rz. 8 f.).
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Betätigt sich beispielsweise eine Vereinsgemeinschaft nur jeweils im Drei-Jahres-Rhythmus unternehmerisch, stellt sich die Frage, welche Grenzen maßgebend sind. Dabei richtet sich die Betrachtungsweise danach, ob die Unternehmereigenschaft im Jahr der Ausrichtung eines Festes jeweils neu beginnt oder ob sie alle drei Jahre über fortdauert.
Nach ständiger höchstrichterlicher Finanzrechtsprechung (vgl. BFH vom 13.12.1963, BStBl III 1964, 90 und vom 21.12.1989, UR 1990, 212) liegt, auch wenn zeitweilig keine Umsätze ausgeführt werden, keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung vor, wenn der Unternehmer die Absicht hat, das Unternehmen weiterzuführen oder in absehbarer Zeit wiederaufleben zu lassen. Dieser Grundsatz muss auch angewandt werden, wenn die Unterbrechung der Tätigkeit einen größeren Zeitraum andauert.
Deshalb kann beispielsweise im Falle einer Vereinsgemeinschaft davon ausgegangen werden, dass die regelmäßige Durchführung einer Festveranstaltung und die bestehende Absicht, auch künftig so zu verfahren, die Unternehmereigenschaft der Vereinsgemeinschaft nicht jeweils erlischt, sondern fortdauert. Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG hängt in diesem Fall somit entsprechend dem Gesetzeswortlaut davon ab, ob der Vorjahresumsatz 22.000 EUR nicht überstiegen hat und ob der Umsatz im laufenden Kj. 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (OFD Karlsruhe vom 28.02.2012, S 7360 Karte 1).
Rz. 37
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Gesetzmäßigkeit der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG) gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz im anstehenden Jahr wieder unter die Grenze von 22.000 EUR sinken wird (BFH-Beschluss vom 18.10.2007, Az: V B 164/06, BStBl II 2008, 263).