Rz. 144
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausführlich hat sich das BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros geäußert (BMF vom 06.02.2014, Az IV D 2 – S 7200/07/10012, BStBl I 2014, 269).
Rz. 145
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG für die sonstige Leistung des Aufsichtsratsmitglieds richtet sich nach der satzungsgemäßen Aufsichtsratsvergütung (OFD Münster vom 08.10.2007, Az: Kurzinfo Nr. 9/2007, UR 2007, 912).
Rz. 146
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Die Nennung der Adresse eines potenziellen Neukunden durch einen Altkunden ist eine Leistung, welche mit der dafür zugesagten Prämie (Werbeprämie) in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Verrechnet der Leistungsempfänger diese Prämie mit der Bestellung des Altkunden, dann stellt dies keine Entgeltsminderung nach § 17 UStG dar (FG München vom 02.02.2011 Az: 3 K 1504/08, EFG 2011, 1282).
Rz. 147
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Zur Leistungsverrechnung zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vgl. FinMin Hessen vom 13.12.2006, BStBl I 2007, 119).
Rz. 148
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Zur Bemessungsgrundlage bei Holzverkäufen bzw. Abgaben an den Holzabsatzfonds vgl. OFD Hannover vom 31.08.2007, Az: S 7200 – 72 – StO 172, UR 2008, 353.
Rz. 149
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Zahlungen, die ein Grundstückserwerber aufgrund eines Grundstücksvertrages für die Übertragung eines "erschlossenen" Grundstücks zu leisten hat, sind nach einem Urteil des BFH vom 13.01.2011, Az: V R 12/08, BStBl II 2012, 61 nur Entgelt für die Übertragung des Grundstücks, nicht aber teilweise Drittentgelt für die Errichtung von Erschließungsanlagen. Ohne dass insoweit eine Bindung an die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung bestehe, spreche hierfür auch, dass der auf die Erschließung entfallende Kaufpreisanteil beim Verkauf von Grundstücken in erschlossenem Zustand Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage ist (vgl. z. B. BFH vom 21.03.2007, Az: II R 67/05, BStBl II 2007, 614). Ein Entgelt von dritter Seite für die Herstellung der Erschließungsanlagen habe der BFH im Urteil vom 22.07.2010, Az: V R 14/09, BStBl II 2012, 428 daher nur für einen eigenständigen "Erschließungsvertrag" bejaht, die ein Grundstückseigentümer mit einem Erschließungsträger vereinbart, ohne dass dabei ein Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag besteht. Der BFH nimmt in seinem Urteil vom 13.01.2011, Az: V R 12/08, BStBl II 2012, 61 auch Stellung zur Frage, inwieweit ein Leistungsaustausch zwischen einer Gemeinde und einem Erschließungsträger vorliegt.
Rz. 150
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Verzichtet ein Mieter gegenüber dem Vermieter auf die (übliche) Verzinsung einer von ihm geleisteten Mietkaution, ist dieser Verzicht als zusätzliches Entgelt in die Bemessungsgrundlage der Vermietungsumsätze einzubeziehen, weil darin sowohl ein Vorteil des Vermieters als auch eine Aufwendung des Mieters zu sehen ist (FG Hamburg vom 12.12.2007, Az: 6 K 74/06, EFG 2008, 744).
Rz. 151
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Nach dem Urteil vom 22.04.2010, Az: BFH V R 26/08, BStBl II 2010, 883, ist die Vergnügungssteuer beim Betrieb von Glücksspielgeräten nicht aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer herauszurechnen. Bei Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit gehört nur der Teil der Einsätze zum Entgelt, nach dem der Umsatz bemessen wird, über den der Betreiber effektiv verfügen kann. Der gesetzlich festgelegte Teil der Gesamtheit der Spieleinsätze, der dem an die Spieler ausgezahlten Gewinnen entspricht, gehört indes nicht zur Besteuerungsgrundlage der Umsatzsteuer. Von dem Teil der Einnahmen, der in die Kasse der Spielgeräte gelangt, ist nur die Umsatzsteuer selbst in Abzug zu bringen. Dies ergibt sich aus der Legaldefinition des Entgelts, die nicht vorsieht, dass die Bruttoeinnahmen um andere Steuern und Abgaben zu mindern sind als um die Umsatzsteuer.
Rz. 152
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Ein beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) ist als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (BFH vom 01.09.2010, Az: V R 32/09, BStBl II 2011, 300).
Rz. 153
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In der Leistung von Ausgleichszahlungen (Minderwertausgleich) i. Z. m. der Beendigung von Leasingverträgen sieht der BFH keinen Leistungsaustausch, sondern einen nichtsteuerbaren Vorgang (echter Schadenersatz) (BFH vom 20.03.2013, Az: XI R 6/11, DStR 2013, 1593, vorgehend auch BGH, Urteil vom 18.05.2011, Az: VIII ZR 260/10, UR 2011, 813). Die Verwaltung hat insoweit ihre Auffassung angepasst, vgl. Abschn. 1.3. Abs. 17 UStAE. Die Entscheidung ist schwer nachvollziehbar, weil der Minderwertausgleich Teil eines einheitlichen Vertrags- und Leistungsaustauschverhältnisses zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer darstellt.
Rz. 154
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Geld- und Sachleistungen des Sponsors (Sponsoring) an steuerbegünstigte Einrichtungen vgl. ...