Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die Vorlieferung an den Wiederverkäufer darf keine USt geschuldet worden sein. Das ist in folgenden Fällen anzunehmen:
HINWEIS
Die Differenzbesteuerung ist damit ggf. auch bei Verkäufen von Händler an Händler möglich!
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Erwerb von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegt für den Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung. Ausnahme: Die Gegenstände sind im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verwendet oder der USt nach § 1 Abs. 3 S. 2 UStG unterworfen worden.
Wiederverkäufer W erwirbt den Dienst-Pkw des Wirtschaftsministers.
Lösung:
In diesem Fall unterliegt der Weiterverkauf der Differenzbesteuerung. Handelt es sich hingegen um das Dienstfahrzeug des Geschäftsführers der kommunalen Versorgungsbetriebs-GmbH, ist § 25a UStG nicht anwendbar.
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erwirbt der Wiederverkäufer den Gegenstand von einem Land- und Forstwirt, der nach Durchschnittssätzen versteuert (§ 24 UStG), kommt die Differenzbesteuerung nicht zur Anwendung, da dieser die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a UStG nicht erfüllt. Denn er schuldet für die Lieferung USt – und zwar unabhängig von einer Steuerzahllast.
Rz. 86–95
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.