2.9.1 Allgemeines
Rz. 145
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für eine einheitliche Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG sind die unternehmerbezogenen Steuerbefreiungen nach § 4 UStG zu beachten (Abschn. 25.1. Abs. 12 Satz 1 UStAE).
Rz. 146
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Demgegenüber kommen leistungsbezogene Steuerbefreiungen nicht in Betracht (vgl. BFH vom 27.03.2019, V R 10/19 [V R 60/16], BStBl II 2021, 497).
2.9.2 Steuerfreiheit von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 2 UStG
2.9.2.1 Die Steuerbefreiung im Überblick
Rz. 147
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Reiseleistung ist steuerfrei, soweit die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (§ 25 Abs. 2 Satz 1 UStG).
Rz. 148
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung dient der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Steuervereinfachung (Wagner, in S/W/R, § 25, Rz. 50).
Rz. 149
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Die Reiseleistung ist nur in dem Umfang steuerfrei, in dem die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen im Gebiet außerhalb der Gemeinschaft bewirkt werden ("soweit").
2.9.2.2 Reisevorleistungen ausschließlich im Drittland
Rz. 150
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Nach § 25 Abs. 2 UStG ist eine Reiseleistung insgesamt steuerfrei, wenn die ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden. Zu den Reisevorleistungen können insbesondere
- Unterkunft,
- Verpflegung,
- Betreuung und
- Beförderung von Personen
gehören (Abschn. 25.2. Abs. 1 UStAE).
Beispiel 1:
Nach Abschn. 25.2. Abs. 1 Beispiel 1 UStAE: Ein Reiseveranstalter bietet im eigenen Namen eine Rundreise mit dem Reisebus in den USA zu einem Pauschalpreis an. Hin- und Rückreise von und nach Deutschland sind in dem Preis nicht enthalten.
Die in der Beförderung der Reisenden mit dem Reisebus bestehenden Reisevorleistungen werden im Drittlandsgebiet bewirkt. Da Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen ebenfalls im Drittlandsgebiet bewirkt werden, ist die einheitliche sonstige Leistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei.
Der Ort, an dem die Reisevorleistungen bewirkt werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 3a ff. UStG. Diese Ortsbestimmung bindet bei einem Kettengeschäft auch nachfolgende Unternehmer. Werden Reisevorleistungen, deren Ort der Leistung sich nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmen würde, ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht, verlagert sich der Ort nach § 3a Abs. 8 UStG ins Drittland (vgl. Abschn. 3a.14. Abs. 5 UStAE).
Beispiel 2:
Nach Abschn. 25.2. Abs. 1 Beispiel 2 UStAE: Ein deutscher Reiseveranstalter bietet Pauschalreisen nach Thailand im eigenen Namen an, deren Leistungsbestandteile er selbst eingekauft hat. Er nimmt dabei Betreuungsleistungen eines schweizerischen Unternehmers in Anspruch, der im Reisezielgebiet keine Betriebsstätte hat und die Leistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet ausführt.
Die Betreuungsleistung des schweizerischen Unternehmers wird nach § 3a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 UStG im Drittlandsgebiet bewirkt. Die Marge des deutschen Reiseveranstalters ist somit steuerfrei.
2.9.2.3 Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet
Rz. 151
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn die Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden (Abschn. 25.2. Abs. 2 UStAE).
Nach Abschn. 25.2. Abs. 2 UStAE: Der deutscher Reiseveranstalter A bietet im eigenen Namen Rundreisen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets an. Er hat die Reisen von dem Reiseveranstalter B mit Sitz in Frankreich gekauft. B hat die einzelnen Reisebestandteile (Beförderungs-, Betreuungs-. Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen) von anderen Unternehmen erworben und zu einer einheitlichen Pauschalreise gebündelt.
Da sämtliche Reisevorleistungen im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden, ist die Marge des deutschen Reiseveranstalters A insgesamt steuerpflichtig.
2.9.2.4 Reisevorleistungen teilweise im Drittlandgebiet
Rz. 152
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Werden die Reisevorleistungen nur zum Teil im Drittlandsgebiet, im Übrigen aber im Gemeinschaftsgebiet erbracht, ist die Reiseleistung insoweit steuerfrei, als die Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt werden (Abschn. 25.2. Abs. 3 UStAE).
Rz. 153
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Dies gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen bestehen. Erstreckt sich somit eine Beförderung sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, hat der Unternehmer die gesamte Beförderungsleistung nach Maßgabe der im Drittlands- und im Gemeinschaftsgebiet zurückgelegten Strecken aufzuteilen.
Beispiel 1:
Nach Abschn. 25.2. Abs. 3 Beispiel 1 UStAE: Reiseveranstalter A verkauft im eigenen Namen eine Pauschalreise in die USA (Flug und Beherbergung) ab München.
Die Reiseleistung des A ist insoweit steuerpflichtig, als die Personenbeförderung im Flugzeug (Reisevorleistung) im Gemeinschaftsgebiet bewirkt wird (vgl. nachfolgende Rz. 154 ff.). Der Leistungsort der übrigen Reisebestandteile liegt im Drittlandsgebiet. Die Reiseleistung ist daher insoweit steuerfrei.
Beispiel 2:
Nach Abschn. 25.2. Abs. 3 Beispiel 2 UStAE – Kettengeschäft: Reiseveranstalter B verkauft die von Reiseveranstalter A erworbene Pauschalreise im eigenen Namen.
Die Reiseleistung des B ist wie im Beispiel 1 insoweit steuerpflichtig...