Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lieferungen erfolgen nach § 4 Nr. 4a Buchst. a S. 1 UStG steuerfrei, wenn lagerfähige Gegenstände (vgl. Rz. 20 f.) anlässlich der Lieferung in ein USt-Lager eingelagert werden oder sich zum Zeitpunkt der Lieferung bereits in einem Steuerlager befinden (Lagerlieferung) und darin verbleiben (BMF vom 28.01.2004, BStBl I 2004, 242, Tz. 12 ff.).
Vgl. Rz. 12, Beispiel: D liefert bereits steuerfrei an G, da schon die unmittelbar vor der Einlagerung ausgeführte Lieferung steuerfrei bewirkt wird. Die folgenden Lieferungen von G an U 1 und U 1 an U 2 sind als Lagerlieferungen ebenfalls von der USt befreit.
Rz. 37
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Nicht befreit sind derartige Lieferungen allerdings dann, wenn sie von pauschalierenden Landwirten bewirkt oder an diese erbracht werden (§ 4 Nr. 4a S. 2 UStG).
Rz. 38
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Neben den Lagerlieferungen können die Lieferungen steuerfrei bewirkt werden, bei denen der Liefergegenstand vom liefernden Unternehmer oder seinem Abnehmer von einem in ein anderes USt-Lager befördert oder versendet wird (§ 4 Nr. 4a Buchst. a S. 2 HS 2 UStG). Dabei ist zu unterstellen, dass sich der Liefergegenstand bereits zum Zeitpunkt der Lieferung in dem Steuerlager befindet, in das er transportiert werden soll. Dies ist insbesondere bei Reihengeschäften von Bedeutung, bei denen ein Gegenstand über mehrere Stufen gehandelt und dabei in ein anderes Steuerlager verbracht wird.
Rz. 39
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Der einlagernde Unternehmer ist verpflichtet, die Voraussetzungen der steuerfreien Lieferung von den in der Lagerregelung befindlichen Gegenständen nachzuweisen. Eine besondere Regelung für diesen Nachweis ist nicht vorgesehen; er soll jedoch gem. § 4 Nr. 4a S. 2 UStG einem Ausfuhrnachweis vergleichbar eindeutig und leicht nachprüfbar geführt werden. Regelmäßig wird sich der liefernde Unternehmer deshalb mit seinem Lagerhalter ins Benehmen setzen müssen, um den geforderten Nachweis führen zu können. Den vom Lagerhalter zu führenden Aufzeichnungen dürften die für den Nachweis erforderlichen Angaben regelmäßig zu entnehmen sein.