Rz. 67
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da die Vorschrift lediglich den unversteuerten privaten Endverbrauch vermeiden will, unterliegt die Lieferung von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels dann keiner Beschränkung nach § 6 Abs. 3 UStG, wenn – kumulativ – der Abnehmer ausländischer Unternehmer (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 UStG; in der Masse der Fälle wird für die Auslegung des Begriffs § 6 Abs. 2 UStG, ergänzt um das Merkmal "Unternehmer", zutreffend sein) ist und das Beförderungsmittel, zu dessen Ausrüstung oder Versorgung der Liefergegenstand bestimmt ist, den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 UStG). In Fällen, in denen das Beförderungsmittel ausschließlich unternehmerische Verwendung findet, ist dieses Kriterium problemlos erfüllt. Wird das Beförderungsmittel jedoch sowohl für unternehmerische Zwecke als auch privat genutzt, stellt sich die Frage, ab wann das Beförderungsmittel dem Unternehmen dient. Dies könnte der Fall sein, wenn es
- dem Unternehmen zugeordnet wurde (vgl. Abschn. 15.2c. UStAE; so Schwarz in S/W/R, § 6 UStG, Rn. 230 oder
- dem Unternehmen zugeordnet wurde und darüber hinaus eine Mindestnutzung (zu einem Mindestnutzungsumfang vgl. analog Abschn. 6.1. Abs. 3 S. 2 UStAE – überwiegende Nutzung und Robisch in Bunjes, § 6 UStG, Rn. 17) erfüllt oder
- zwar nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde, jedoch unternehmerisch genutzt wird.
Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es erscheint naheliegend, davon auszugehen, dass das Beförderungsmittel dem Unternehmensvermögen zugeordnet sein muss und dies unter "dem Unternehmen dienen" zu verstehen ist. Eine Mindestnutzung i. S. einer überwiegend unternehmerischen Nutzung kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, da eine Zuordnung zum Unternehmen auch bei einer nicht überwiegend unternehmerischen Nutzung möglich ist (vgl. § 15 Abs. 1 S. 2 UStG; vgl. Rz. 42). Vor dem Hintergrund der Nachweisverpflichtung nach § 6 Abs. 4 UStG und den diesbezüglichen Verwaltungsanweisungen (vgl. Rz. 69) drängt sich der Eindruck auf, dass, sofern keine großzügigere Interpretation greift, die Vorschrift insbesondere bei Personenkraftwagen praktisch leerläuft.