Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine spezielle Regelung für das Führen des Buchnachweises in Fällen des § 6 Abs. 3 UStG enthält § 13 Abs. 6 UStDV. Demnach soll der Unternehmer neben den in § 13 Abs. 2 UStDV geforderten Angaben (z. B. handelsübliche Bezeichnung und Menge des Gegenstands, Name und Anschrift des Abnehmers, Tag der Lieferung, das vereinbarte [vereinnahmte] Entgelt, Ausfuhr) auch den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers sowie den Verwendungszweck des Beförderungsmittels aufzeichnen. Dabei soll nach Abschn. 6.10. Abs. 7 Nr. 2 S. 2 UStAE die Angabe der Art des Beförderungsmittels ausreichend sein, sofern dieses seiner Art nach nur unternehmerischen Zwecken dienen kann, z. B. Lastkraftwagen, Reiseomnibusse, Frachtschiffe.
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Beförderungsmitteln, die üblicherweise auch einer privaten Verwendung zugänglich sind, insbesondere Personenkraftwagen, soll demgegenüber eine Vermutung der nichtunternehmerischen Nutzung gelten (vgl. Abschn. 6.10. Abs. 7 Nr. 2 S. 3 UStAE), die jedoch dann nicht greift, wenn sich aus der Gesamtheit der bei dem Unternehmer befindlichen Unterlagen kein ernstlicher Zweifel ergibt, dass das Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers dient. Bescheinigungen des Abnehmers über den Verwendungszweck des Beförderungsmittels lässt die Verwaltung mangels Nachprüfungsmöglichkeit aber nicht gelten. Eine amtliche Unternehmerbescheinigung, aus der sich auch der Gewerbezweig oder der Beruf des Abnehmers ergibt, kann in besonders gelagerten Einzelfällen verlangt werden (vgl. OFD Münster, Verf. vom 02.07.1998, Az: S 7131 – 60 – St 14–32, UR 1998, 435). Es stellt sich somit die Frage, in welcher Form es dem Unternehmer überhaupt gelingen kann, die Voraussetzung des § 6 Abs. 3 Nr. 2 UStG in diesen Fällen nachzuweisen (Problem der Verhältnismäßigkeit).
Rz. 71
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Zur Mitwirkung der Zolldienststellen bei dem Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke vgl. BMF vom 16.10.1997, Az: IV C 4 – S 7134 – 78/97, UR 1998, 37 (Abs. 29, 30).
Rz. 72
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Zur Neuregelung der Ausfuhrnachweise durch die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 02.12.2011 (BGBl I 2011, 2416) sowie späterer Verordnungen vgl. Rz. 91 ff.