Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Änderung der Regelung zur Ortsbestimmung ist mit der Aufhebung des § 3f UStG in der Regel nicht verbunden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 23.9.2019, BT-Drucks. 19/13436, zu Art. 8 Nr. 5).

 

Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Praktische Änderungen können sich z. B. bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück im Ausland sowie bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels im Ausland ergeben, bei denen der Leistungsort nicht mit dem Sitzort des Unternehmers bzw. dem Belegenheitsort der Betriebsstätte zusammenfällt. Gleiches gilt für die Entnahme eines Gegenstands eines inländischen Unternehmens im Ausland, ohne dass dort eine Betriebsstätte des Unternehmens liegt.

 

Beispiel 1:

Die unentgeltliche Leistung betrifft die Nutzung eines in Spanien belegenen Betriebsgrundstücks.

Bislang war – wenn die Leistung keiner in Spanien begründeten Betriebsstätte zugerechnet wurde – die Leistung am Unternehmenssitz [... in Deutschland ...] steuerbar.

Nunmehr erfolgt die Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort und ist damit in Spanien steuerbar.

 

Beispiel 2:

Die unentgeltliche Leistung betrifft die kurzfristige Nutzung eines in Spanien zur Verfügung gestellten Kfz.

Bislang war – wenn die Leistung keiner in Spanien begründeten Betriebsstätte zugerechnet wurde – die Leistung am Unternehmenssitz [... in Deutschland ...] steuerbar.

Nunmehr erfolgt die Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort, wo das Fahrzeug dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, und ist damit in Spanien steuerbar.

 

Beispiel 3:

Die unentgeltliche Leistung betrifft ein Ersatzteil, das ein angestellter Monteur in Spanien einem Kunden schenkt.

Bislang war – wenn die Leistung keiner in Spanien begründeten Betriebsstätte zugerechnet wurde – die Leistung am Unternehmenssitz [... in Deutschland ...] steuerbar.

Nunmehr erfolgt die Leistung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG dort, wo der Monteur dem Kunden das Teil überlässt und ist damit in Spanien steuerbar.

 

TIPP

Bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen ("Dienstleistungen"Beispiele 1 + 2) führt die Neuerung vor allem dann zu Änderungen, wenn die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG nicht zur Anwendung kommt, d. h. keine B2B-Leistung vorliegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?