Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter einer Lieferung versteht das UStG die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand durch den Unternehmer. Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen (Entnahmeeigenverbrauch)
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen, oder
- für jede andere unentgeltliche Zuwendung für Zwecke des Unternehmens, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sonstige Leistungen sind alle Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Einer sonstigen Leistung gleichgestellt ist einerseits die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes durch den Unternehmer (Verwendungseigenverbrauch)
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder
- für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen,
und andererseits die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für derartige Zwecke (Leistungseigenverbrauch). Davon ausgenommen sind bloße Aufmerksamkeiten.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Voraussetzung für die Steuerbarkeit des Entnahme- und des Verwendungseigenverbrauchs ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Besteht eine Leistung aus Lieferungs- und Leistungselementen, erfolgt nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung eine Qualifikation entweder als Lieferung oder als sonstige Leistung. Überwiegen die Lieferungselemente, so liegt ausschließlich eine Lieferung vor (Werklieferung), überwiegt die sonstige Leistung, gehen die Lieferungselemente in der sonstigen Leistung auf (Werkleistung). Eine Werklieferung liegt insbesondere dann vor, wenn der be- oder verarbeitende Unternehmer nicht bloß Zutaten oder Nebensachen, sondern einen Hauptstoff beigibt. Die Differenzierung ist v. a. im Hinblick auf den Ort der Besteuerung erforderlich. Liegt eine Werkleistung vor, richtet sich der Leistungsort nach den für sonstige Leistungen geltenden Bestimmungen (§ 3a UStG), liegt eine Werklieferung vor, gelten für die Bestimmung des Leistungsortes die Regelungen für Lieferungen (§ 3 UStG).