Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Unter einer Lieferung versteht das MwStG die Lieferung eines körperlichen Vermögensgegenstandes, bei dem es zur Änderung des Eigentumsrechts kommt, sowie die Lieferung eines Bauwerkes oder seines Teiles aufgrund eines Werkvertrages oder eines ähnlichen Vertrages.

 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Steuerzahler (Entnahmeeigenverbrauch)

  • für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen,
  • für den Bedarf seines Personals oder
  • für jede andere unentgeltliche Zuwendung, ausgenommen Geschenke von geringem Wert (17,00 EUR/St.) und Warenmuster.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?