Rz. 212

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Beim Tausch besteht das Entgelt für eine Lieferung ebenfalls in einer Lieferung (§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG). Dagegen liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn bei gegenseitigen Leistungen mindestens auf einer Seite anstelle der Lieferung eine sonstige Leistung steht. In beiden Fällen ist jede der ausgetauschten Leistungen nur dann steuerbar, wenn sie durch zwei Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dadurch kann es sich ergeben, dass nur ein Umsatz der USt unterliegt, während der andere nicht steuerbar ist (Schneider in V/K/S, Stichwort "Tausch").

 
Praxis-Beispiel

Nimmt ein Kfz-Händler beim Neuwagenverkauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung, dann liegt abstrakt ein Tausch vor. Die Lieferung des Kfz-Händlers unterliegt in jedem Falle der USt. Ist dagegen der Neuwagenverkäufer ein Privatmann, dann fällt seine Lieferung des Gebrauchtwagens nicht unter das UStG; wäre der Neuwagenkäufer ein Unternehmer, dann unterliegt auch seine Gebrauchtwagenlieferung der USt. Hierbei können sich vom Steuersatz des Kfz-Händlers abweichende Steuersätze ergeben (§§ 19 oder 24 UStG).

 

Rz. 213

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Zu den Besonderheiten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vgl. § 10 Rz. 74 ff., § 10 Abs. 2 S. 2 UStG, Abschn. 10.5. UStAE. Übliche Preisnachlässe mindern dabei den gemeinen Wert. Haben jedoch ungewöhnliche oder persönliche Umstände den Wert beeinflusst, dann ist der Wert zugrunde zu legen, der ohne Berücksichtigung dieser Umstände angenommen worden wäre (RFH, RStBl 1935, 862; BFH vom 08.07.1964, Az: I 119/63 U, BStBl III 1964, 561). Bei verdeckten Preisnachlässen ist zu beachten, dass i. H. d. zu hoch ausgewiesenen Steuer eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) entsteht.

 

TIPP

Nach der gesetzlichen Definition des Entgeltbegriffes ist es sowohl beim Tausch als auch beim tauschähnlichen Umsatz durchaus denkbar, dass sich die beiden Umsätze wertungleich gegenüberstehen. Meist wird man jedoch Wertgleichheit beider Umsätze annehmen können, da im Wirtschaftsleben üblicherweise nichts verschenkt wird (Schneider, in V/K/S, Stichwort "Tausch"). Bei Wertungleichheit wird der Unterschiedsbetrag in aller Regel durch eine Geldzahlung ausgeglichen (Tausch mit Baraufgabe).

 

Rz. 214

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Zu beachten ist die zum 01.01.2002 durch Einführung der Steuerschuld des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) eingetretene Rechtsänderung. Während bislang das "alte" Abzugsverfahren nicht ("reiner" Tausch/tauschähnlicher Umsatz, § 52 Abs. 1 Nr. 2 UStDV a. F., Abschn. 234 Abs. 2 UStR 2008 [derzeit noch ohne Entsprechung im UStAE]) oder nur eingeschränkt (entsprechende Umsätze mit Baraufgabe, § 53 Abs. 5 UStDV a. F., Abschn. 235 Abs. 6 UStR 2008 [derzeit noch ohne Entsprechung im UStAE]) anzuwenden war und der im Ausland ansässige Unternehmer die Umsätze im Allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern hatte, kommt es nunmehr zur Steuerschuld des Leistungsempfängers (vgl. § 13b Rz. 103; zur alten Rechtslage vgl. Vorauflage).

 

TIPP

BFH vom 21.04.2005, Az: V R 11/03, BStBl II 2007, 63, Übernahme der Betriebsführung auf zwei defizitären Bahnstrecken gegen Gewährung einer "Starthilfe" der Deutschen Bundesbahn als umsatzsteuerbare Leistung: vgl. Rz. 164.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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