Rz. 148

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Änderung von § 3a Abs. 5 UStG führt dazu, dass bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk‐ und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die

  • von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt,
  • an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,

der Leistungsort an dem Ort liegt, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (B2C-Leistung, vgl. § 3a Abs. 2 UStG), wenn

  • der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen
  • insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kj. nicht überschritten hat und
  • im laufenden Kj. 10.000 EUR nicht überschreitet.
 

Rz. 149

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kj.

 

Hinweis:

Die Änderung von Art. 58 MwStSystRL hat das Ziel, dass Kleinstunternehmen mit Sitz in nur einem EU‐Mitgliedstaat, die solche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, von der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten entlastet werden. Daher wurde ein unionsweit geltender Schwellenwert i. H. v. 10.000 EUR eingeführt, bis zu dem diese Dienstleistungen nun wieder der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unterliegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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