Die nachfolgenden Ausführungen bauen auf FAQ des BZSt auf und ergänzen, erläutern oder kürzen diese, soweit dies erforderlich oder geboten erscheint.

 

Rz. 250

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

FAQ 1: Wie ist der umsatzsteuerrechtliche Status des Vereinigten Königreichs nach dem 31.12.2020?

Seit dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich, also

  • Großbritannien und
  • Nordirland,

nach dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 grundsätzlich als Drittlandsgebiet i. S. d. § 1 Abs. 2a S. 3 UStG zu behandeln. Eine Ausnahme gilt für Nordirland für den Bereich der Warenlieferungen (siehe dazu unter FAQ 3), für das im "Protokoll zu Irland/Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde.

 

Rz. 251

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

FAQ 2: Was ist nach dem 31.12.2020 im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien zu beachten?

Nach dem 31.12.2020 im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien ausgeführte Umsätze unterliegen den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Eine Zusammenfassende Meldung muss für diese Umsätze nicht abgegeben werden.

 

Rz. 252

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

FAQ 3: Was muss ich ab 01.01.2021 im Warenverkehr mit Nordirland beachten?

Nach Artikel 8 des "Protokolls zu Irland/Nordirland" zum Austrittsabkommen gelten für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs nach dem 31.12.2020 die Vorschriften zur Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Handel. Für die Lieferung von Waren

  • von und
  • nach

Nordirland kommen daher weiterhin die umsatzsteuerlichen Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung.

 

Rz. 253

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

FAQ 7: Über welche Warenlieferungen an Erwerber in Nordirland muss ich Angaben in der Zusammenfassenden Meldung machen?

Für die Meldezeiträume nach dem 31.12.2020 sind in der ZM die Angaben zu

  • i. g. Lieferungen,
  • i. g. Dreiecksgeschäften und
  • Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr. 4 UStG (Konsignationslagerregelung)

an nordirische Unternehmen mit USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "XI" zu machen.

 

Rz. 254

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

FAQ 12: Wie kann ich nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 UStG (z. B. Rabatt, Uneinbringlichkeit oder Stornierungen von Rechnungen) in meiner Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume vor dem 31.12.2020 berücksichtigen?

ZM mit Angabe des Länderkennzeichens "GB" für Meldezeiträume nach dem 31.12.2020 können nicht übermittelt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage für ausgeführte i. g. Umsätze mit Erwerbern bzw. Leistungsempfängern im Vereinigten Königreich in der ZM für Meldezeiträume vor dem 31.12.2020. Die Änderungen der Bemessungsgrundlage sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach den dort geltenden Berichtigungsvorschriften vorzunehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?