Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bis zum 31.12.2009 kennt das Recht neben den besonderen Ortbestimmungen einen Auffangtatbestand, der immer dann zur Anwendung kommt, wenn keine der besonderen Vorschriften greift. Gem. § 3a Abs. 1 UStG a. F. ist der Leistungsort dann dort, wo der (leistende) Unternehmer sein Unternehmen betreibt, oder an der Betriebsstätte, von der die Leistung ausgeführt wird (Ursprungslandprinzip). Diese Regel wird vom deutschen Leistenden (und natürlich seinem Steuerberater) gerne angewandt, da der Umsatz in diesem Fall nach deutschem Recht zu beurteilen ist und die aufwendige Prüfung, ob und was im EU-Ausland zu veranlassen ist, entfällt. Ungern angewandt wird dagegen derzeit die Ortsregelung für die Katalogleistungen (§ 3a Abs. 4, Abs. 3 UStG a. F.), da diese dem Bestimmungslandprinzip folgt und damit ebendiese aufwendige Prüfung erfordert.

 

Rz. 18

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Seit dem 01.01.2010 sind nebeneinander zwei Auffangtatbestände anzuwenden:

  • Im B2C-Bereich (vereinfacht ausgedrückt: bei Leistungen "an Privat") gilt unverändert das Ursprungslandprinzip (§ 3a Abs. 1 UStG).
  • Für den B2B-Bereich (vereinfacht ausgedrückt: bei Leistungen "an andere Unternehmer") wurde der Wortlaut von § 3a Abs. 3 S. 1 und 2 UStG in den neuen Auffangtatbestand des § 3a Abs. 2 UStG übernommen. Insoweit gilt also das – bislang so ungern gesehene – Bestimmungslandprinzip! Für sich betrachtet wäre diese Nachricht eine schlechte für die Dienstleister, da bei Erbringung von Umsätzen an andere Unternehmer im EU-Ausland ebendort eine (de facto teure) Registrierung erforderlich würde. Letztere wird aber durch eine flankierende Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens vermieden. Auf die leistenden Unternehmer kommen allerdings neue Erklärungspflichten zu; so wird zukünftig eine "innergemeinschaftliche Dienstleistung" in der Zusammenfassenden Meldung zu deklarieren sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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