Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der EU-Mitgliedstaat, in dem ein Unternehmer von der Sonderregelung nach Art. 369a bis 369k MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG Gebrauch macht, hat entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 07.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. EU 2010 Nr. L 268, 1) folgende Pflichten zu erfüllen (vgl. auch Weimann/Tybussek).

3.2.4.1 Identifizierung

 

Rz. 60

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die zuständige Behörde übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Anzeige über die Inanspruchnahme der Sonderregelung eingegangen ist, die zur Identifizierung des Unternehmers erforderlichen Angaben (insbesondere Name, Anschrift und USt-IdNr.) elektronisch den zuständigen Behörden aller anderen EU-Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010).

3.2.4.2 Informationen zu den Besteuerungsgrundlagen

 

Rz. 61

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die zuständige Behörde übermittelt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die besondere Erklärung des Unternehmers eingegangen ist, auf elektronischem Weg der zuständigen Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, ausgeführt hat, die für sie relevanten Angaben.

 

Rz. 62

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hat der Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten feste Niederlassungen, von denen er entsprechende Umsätze ausgeführt hat, muss eine entsprechende Meldung auch an die zuständige Behörde des jeweiligen EU-Mitgliedstaats der festen Niederlassung erfolgen.

 

Rz. 63

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die EU-Mitgliedstaaten, die die Abgabe der Steuererklärung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen dabei die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

 

Rz. 64

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die zuständige Behörde übermittelt den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten des Verbrauchs auf elektronischem Weg die erforderlichen Angaben, damit sich die Angaben aus der besonderen Erklärung für den betreffenden Besteuerungszeitraum und die dazu erforderliche Zahlung zuordnen lassen (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

3.2.4.3 Überwachung der Zahlung

 

Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die vom Unternehmer jeweils gezahlte – und dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs geschuldete – Steuer auf das auf Euro lautende Bankkonto des jeweiligen EU-Mitgliedstaates überwiesen wird, das von diesem bestimmt wurde.

 

Rz. 66

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die EU-Mitgliedstaaten, die die Zahlung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen dabei die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die Überweisung erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist (Art. 46 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010). Entrichtet der Unternehmer nicht die gesamte Steuerschuld, sind die Überweisungen an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten entsprechend dem Verhältnis der Steuerschulden für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat aufzuteilen. Die EU-Mitgliedstaaten sind hierüber auf elektronischem Weg zu unterrichten (Art. 46 Abs. 2 der Verordnung ([EU] Nr. 904/2010).

 

Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die EU-Mitgliedstaaten teilen den anderen EU-Mitgliedstaaten die jeweiligen Kontonummern mit, auf die die Zahlungen zu erfolgen haben (Art. 47 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

3.2.4.4 Unterrichtung zum Ausschluss

 

Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich elektronisch, wenn ein Unternehmer von der Sonderregelung ausgeschlossen worden ist (Art. 44 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

3.2.4.5 Unterrichtung zum Steuersatz

 

Rz. 69

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die EU-Mitgliedstaaten unterrichten die anderen EU-Mitgliedstaaten über Änderungen beim Steuersatz für die unter die Sonderregelung fallenden Umsätze (Art. 47 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

3.2.4.6 Verwaltungskosteneinbehalt

 

Rz. 70

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten der Identifizierung übergangsweise in den Jahren 2015 und 2016 30 % der zu überweisenden Steuerbeträge und in den Jahren 2017 und 2018 15 % der zu überweisenden Steuerbeträge einbehalten können (Art. 46 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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