Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
3.3.1 Import (§ 1 Abs. 1 Z 3 öUStG; § 1 Abs. 1 Z 4 dUStG)
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Einfuhr von Gegenständen aus einem Drittlandsgebiet in das Inland stellt einen steuerbaren Umsatz dar und unterliegt der EUSt. Dies gilt sowohl für Unternehmer als auch für Privatpersonen. Die EUSt wird von den Zollbehörden eingehoben und verwaltet. Daneben besteht alternativ die Möglichkeit, die Einhebung der EUSt auf das für den Unternehmer zuständige FA zu übertragen. Voraussetzung dafür ist, dass die EUSt-Schuld nach Art. 77 Zollkodex entstanden ist (d. h. Überführung in den freien Verkehr), der Schuldner der EUSt Unternehmer ist, der im Inland zur Umsatzsteuer erfasst ist und die Gegenstände für sein Unternehmen eingeführt werden. Liegen die Voraussetzungen vor und optiert der Unternehmer für dieses alternative System, wird die weiterhin vom Zollamt festgesetzte EUSt-Schuld monatlich auf das Finanzamtskonto des Unternehmers gebucht. Der Unternehmer kann durch dieses System, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die EUSt mit der Vorsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung verrechnen und dadurch eine tatsächliche Entrichtung der EUSt vermeiden.
3.3.2 Export (§ 7 öUStG; § 6 dUStG)
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Export von Waren vom Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echt) steuerbefreite Ausfuhrlieferung dar. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet (ein ausländischer Abnehmer ist nicht erforderlich) oder, dass der Unternehmer das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer (Abnehmer ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland) abgeschlossen hat und dieser den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet. Bei Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck des Abnehmers (sog. Touristenexport) ist weitere Voraussetzung, dass der Abnehmer keinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet hat, den Gegenstand innerhalb von drei Kalendermonaten ab dem Monat der Lieferung ausführt und der Gesamtbetrag der Rechnung der gelieferten Gegenstände einen Betrag i. H. v. 75 EUR übersteigt.
Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Be- oder Verarbeitung des gelieferten Gegenstandes vor der Ausfuhr durch einen Dritten ist unschädlich (i. d. R. ist auch die Be- oder Verarbeitungsleistung des Dritten steuerfrei).
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu beachten ist, dass über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis zu erbringen ist und die Voraussetzungen der steuerfreien Ausfuhrlieferung buchmäßig nachgewiesen werden müssen.