Rz. 131
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch
- den ersten Unternehmer,
- den letzten Abnehmer oder
- einen der neuen "Zwischenhändler" (vgl. dazu Rz. 135)
in der Reihe befördert oder versendet wird (Abschn. 3.14. Abs. 7 S. 1 UStAE n. F.).
Die Zuordnungsentscheidung muss einheitlich für alle Beteiligten getroffen werden (Abschn. 3.14. Abs. 7 S. 3 UStAE n. F.).
Aus den vorhandenen Aufzeichnungen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlasst hat (Transportverantwortlichkeit). Im Fall der Versendung ist dabei auf die Auftragserteilung an den selbstständigen Beauftragten abzustellen. Eine hiervon abweichende Zuordnung ist nur zulässig, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Beförderung bzw. die Versendung auf Rechnung eines anderen Unternehmers erfolgt ist und dieser tatsächlich die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gegenstands während des Transports getragen hat (Abschn. 3.14. Abs. 7 Sätze 4–6 UStAE n. F.).
Der Lieferant trägt die Transportverantwortlichkeit, wenn er nach dem Kaufvertrag auch den Transport der Ware zum Kunden schuldet. Wie er den Transport tatsächlich durchführt, ob er also
- die Ware selbst zum Kunden bringt oder
- einen Spediteur bestellt oder
- einen Frachtführer beauftragt,
ist ohne Bedeutung.
Der Kunde trägt die Transportverantwortlichkeit, wenn der Lieferant nach dem Kaufvertrag also lediglich die Übergabe der Ware im eigenen Unternehmen schuldet. Wie der Kunde den Transport tatsächlich durchführt, ob er also
- die Ware höchstpersönlich abholt oder
- einen Arbeitsnehmer beauftragt oder
- einen Spediteur bestellt oder
- einen Frachtführer beauftragt,
ist für die Transportverantwortung ohne Bedeutung.
HINWEIS
Bei einer Versendung der Ware – also bei Ausführung der Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten (§ 3 Abs. 6 S. 3 UStG) – ist auf die Auftragserteilung an den Beauftragten abzustellen.
Ohne Bedeutung ist, wer die Kosten für den Transport wirtschaftlich trägt. Auch dann, wenn die Transportkosten vollumfänglich weiterbelastet werden ("Kaufpreis zzgl. Porto und Versand"), ändert dies grundsätzlich nichts an der Zuordnung der Warenbewegung.
Der Inhalt einer Leistung und die Person des Leistungsempfängers sind grundsätzlich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis – also den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen – zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 20.06.2013, Rs. C-653/11, Newey; BVerfG, Beschluss vom 03.12.2012, 1 BvR 1747/11; BFH, Urteil vom 20.10.2016, V R 33/14, m. w. N.).
Unbedingt muss der Transportauftrag daher klar und eindeutig erteilt werden! (Weimann, Umsatzsteuer auf den Export und Import von Waren / Praxisleitfaden für Einkauf und Verkauf, a. a. O., Kap. 24.7; Weimann, a. a. O. = Teil 1 = PIStB 2023, 210, Abschn. 5).