Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
3.4.1 Innergemeinschaftliche Erwerbe (Art. 1 öUStG; § 1a dUStG)
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der USt unterliegt auch der i. g. Erwerb im Inland gegen Entgelt. Voraussetzung für das Vorliegen eines i. g. Erwerbes ist, dass der Gegenstand bei der Lieferung aus einem Mitgliedstaat der EU in das Inland gelangt, der Erwerber ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und die Lieferung durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Die USt auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.
Rz. 18
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Erfolgt der Erwerb jedoch von einem sog. Schwellenerwerber (d. h. von einem Erwerber, der ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführt, einem pauschalierten Land- und Forstwirt oder einer juristischen Person ohne Unternehmereigenschaft), ist zu prüfen, ob der Schwellenerwerber mit seinen Erwerben die Erwerbsschwelle i. H. v. 11.000 EUR pro Kj. (Nettobetrag) überschreitet. Hat er sie im vorangegangenen Kj. nicht und im laufenden Kj. noch nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. In diesem Fall ist der Lieferant grundsätzlich verpflichtet, dem Erwerber die Umsatzsteuer des Abgangsstaates in Rechnung zu stellen. Der Umsatz wird dabei nach jenen Regeln versteuert, die für Umsätze an natürliche Personen gelten. Der Erwerber kann aber in diesen Fällen auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten und damit für eine Erwerbsbesteuerung optieren (Bindungswirkung für zwei Jahre). Wird hingegen die Erwerbsschwelle überschritten, liegt ab dem Erwerb, mit dem die Erwerbsschwelle überschritten wird, ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor.
Rz. 19
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Die Erwerbe von natürlichen Personen für nichtunternehmerische Zwecke fallen nicht unter den Tatbestand des i. g. Erwerbes. In diesem Fall tätigt der ausländische Lieferer in seinem Mitgliedstaat eine steuerpflichtige Lieferung. Überschreitet er die EU-weite i. g. Versandhandelsschwelle i. H. v. 10.000 EUR, verlagert sich der Lieferort vom Ursprungsland nach Österreich und begründet hier eine steuerpflichtige Lieferung.
Rz. 20
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Dem steuerpflichtigen i. g. Erwerb gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen die bloß vorübergehende Verwendung. Eine vorübergehende Verwendung liegt z. B. dann vor, wenn der Gegenstand in das Inland gelangt, damit daran durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung (z. B. Reparatur) erbracht wird und der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand transportiert worden ist.
Rz. 21
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Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bemessungsgrundlagen für die i. g. Erwerbe jeweils getrennt nach Steuersätzen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen.
3.4.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 öUStG; § 6a dUStG)
Rz. 22
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Im Binnenmarkt tritt an Stelle der steuerfreien Ausfuhrlieferung die steuerfreie i. g. Lieferung. Eine steuerfreie i. g. Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist (i. g. Erwerb). Dass der Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, kann dann angenommen werden, wenn der Abnehmer seine USt-IdNr. bekannt gibt. Dabei trifft den österreichischen Lieferanten die Pflicht, die Angaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies erfolgt grundsätzlich mittels elektronischer Abfrage über das Onlineportal der Finanzverwaltung (sog. FinanzOnline) bzw. im Rahmen einer MIAS-Selbstabfrage bei der EU.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine andere Beurteilung ergibt sich wiederum, wenn der Abnehmer der Lieferung eine natürliche Person ohne Unternehmereigenschaft oder ein Schwellenerwerber unter der Erwerbsschwelle ist. Bei der Lieferung an derartige Abnehmer ist zu unterscheiden, ob der liefernde Unternehmer die EU-weite i. g. Versandhandelsschwelle i. H. v. 10.000 EUR überschreitet oder nicht. Überschreitet der liefernde Unternehmer die EU-weite Versandhandelsschwelle , verlagert sich der Ort der Lieferung in das Bestimmungsland, ansonsten bleibt seine Lieferung in Österreich steuerbar. Ist der Abnehmer hingegen ein Schwellenerwerber über der Erwerbsschwelle oder hat er auf ihre Anwendung verzichtet, ist er wie ein Unternehmer zu behandeln, d. h. es liegt eine steuerfreie i. g. Lieferung vor.
Rz. 24
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Der i. g. Lieferung gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen die bloß vorübergehende Verwendung.
Rz. 25
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Zur Erlangung der Steuerfreiheit muss der liefe...