3.4.1 Innergemeinschaftliche Erwerbe (§§ 1a–1c ff. dUStG)
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der MwSt unterliegt auch der i. g. Erwerb im Inland gegen Entgelt. Voraussetzung für das Vorliegen eines i. g. Erwerbes ist, dass der Gegenstand bei der Lieferung aus einem Mitgliedstaat der EU in das Inland gelangt, der Erwerber eine steuerpflichtige Person (die als solche handelt) oder eine juristische Person (die keine steuerpflichtige Person ist) oder eine ausländische Person (die für MwSt-Zwecke im Ausland identifiziert ist) ist und die Lieferung durch einen in einem anderen Mitgliedstaat zur MwSt registrierten Lieferanten gegen Entgelt erfolgt. Die MwSt auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden, wenn dem Erwerber eine Rechnung vom ausländischen Lieferanten für den Erwerb zur Verfügung steht. Falls eine ausländische Person in der Slowakei die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU erwirbt und sie die Bedingungen für das Erstattungsverfahren erfüllt, gilt der i. g. Erwerb als steuerfrei.
Rz. 22
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Dem i. g. Erwerb gleichgestellt ist der Erwerb eines neuen Beförderungsmittels aus einem anderen Mitgliedstaat im Inland durch jede Person.
Rz. 23
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Erfolgt der i. g. Erwerb jedoch von einem sog. Schwellenerwerber (d. h. von einer steuerpflichtigen Person, die kein registrierter Steuerpflichtiger ist oder einer juristischen Person, die keine registrierte steuerpflichtige Person ist), liegt ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb erst ab dem Erwerb vor, mit dem die Erwerbsschwelle i. H. v. 14 TEUR überschritten wird. Es besteht die Möglichkeit, für eine Erwerbsbesteuerung vor dem Erreichen der Erwerbsschwelle zu optieren.
Rz. 24
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Dem steuerpflichtigen i. g. Erwerb gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland durch eine steuerpflichtige Person oder für ihre Rechnung, ausgenommen zur bloß vorübergehenden Verwendung. Eine vorübergehende Verwendung liegt z. B. dann vor, wenn der Gegenstand in das Inland gelangt, damit daran eine sonstige Leistung (z. B. Reparatur, Bearbeitung, Bewertung) erbracht wird und der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand transportiert worden ist.
Rz. 25
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Werden im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes die Bedingungen gem. § 45 MwStG erfüllt, gilt der i. g. Erwerb für den mittleren Steuerpflichtigen als besteuert. Werden die Bedingungen des Dreiecksgeschäftes nicht erfüllt, müsste der erste Abnehmer einen i. g. Erwerb in der Slowakei versteuern (mit sofortigem Vorsteuerabzug, falls die sonstigen gesetzlichen Bedingungen erfüllt werden oder als steuerfreier i. g. Erwerb bei der ausländischen Person, wenn diese die Bedingungen für das Erstattungsverfahren erfüllt) und anschließend eine lokale Warenlieferung an den Abnehmer mit slowakischer Umsatzsteuer i. H. v. 20 % oder mit dem Reverse-Charge-Verfahren erlegen.
3.4.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen (§§ 6a ff. dUStG)
Rz. 26
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Eine steuerfreie i. g. Lieferung liegt vor, wenn der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch den Verkäufer oder Erwerber oder für deren Rechnung befördert oder versendet wird und der Erwerber eine in einem anderen Mitgliedstaat zur MwSt registrierte Person ist und er seine USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat dem Lieferanten mitteilt.
Rz. 27
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Als eine steuerfreie i. g. Warenlieferung gilt die Lieferung eines neuen Beförderungsmittels, das aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat durch den Verkäufer oder Käufer oder für deren Rechnung versendet oder befördert wurde.
Rz. 28
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Der i. g. Lieferung gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine steuerpflichtige Person zu ihrer Verfügung, ausgenommen die bloß vorübergehende Verwendung.
Rz. 29
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Von der Steuer befreit ist die i. g. Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die durch Verkäufer oder Käufer oder für deren Rechnung an den Käufer versendet oder befördert werden und für die die Pflicht zur Entrichtung der Verbrauchsteuer für den Käufer in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem der Versand oder die Beförderung von Waren endet.
Rz. 30
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Die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit müssen durch den Steuerzahler v. a. durch eine Kopie der Rechnung und durch relevante Transportdokumente nachgewiesen werden. Es gilt die Pflicht, den Empfang der Ware seitens des Abnehmers zu bestätigen und nachzuweisen, wenn der Lieferant oder der Abnehmer einen Dritten (Transportunternehmen, nicht Postdienstleister) mit dem Warentransport in der EU beauftragt. Wenn der Warentransport in der EU direkt seitens des Lieferanten oder Abnehmers erfolgt, muss die Bestätigung über den Warenempfang seitens des Abnehmers gesetzlich spezifizierte Pflichtangaben (konkret: Name und Sitz des Abnehmers, Menge und Art der Ware, Adresse des Zieles u...