Rz. 14

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein i. g. Erwerb (im sloMwStG als "Erwerb der Ware in der EU" bezeichnet) liegt gem. Art. 11 sloMwStG vor, wenn der Gegenstand der Lieferung aus einem Mitgliedstaat der EU nach Slowenien gelangt und die Beförderung bzw. Versendung durch den Verkäufer, den Empfänger oder eine dritte Person erfolgt. Die Mehrwertsteuer auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.

 

Rz. 15

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entsteht in Slowenien die Verpflichtung zur Mehrwertsteuer-Entrichtung für den i. g. Erwerb im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung, bzw., wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, am 15. Tag des Folgemonats nach dem Warenerwerb.

 

Rz. 16

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Erwerb von neuen Fahrzeugen aus der EU gilt stets als i. g. Erwerb. Auch natürliche Personen, die i. d. R. nicht steuerpflichtig sind, gelten in Bezug auf den Erwerb eines neuen Fahrzeuges als Steuerpflichtige.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?