Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbar ist der i. g. Erwerb von Waren, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen bewirkt wird, der als solcher handelt, sofern der Verkäufer eine in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuer registrierte Person ist und die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. Rz. 37 ff.) gelangt.
Die MWSt auf den i. g. Erwerb kann nach den allgemeinen Grundsätzen als Vorsteuer abgezogen werden.
Rz. 27
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I. g. Erwerbe durch nicht zur Steuer registrierte steuerpflichtige Personen mit Sitz im Inland oder juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft unterliegen der Besteuerung als identifizierte Personen nur, wenn diese die Erwerbsschwelle von 326.000 CZK (ca. 13.000 EUR) im laufenden oder vorangegangenen Kj. überschreiten oder überschritten haben. Für steuerpflichtige Personen mit Sitz im Ausland gilt die Erwerbsschwelle nicht. Alle diese Personen können allerdings zur Registrierung als Steuerzahler und damit zur normalen Besteuerung optieren, sofern sie steuerbare Leistungen im Inland erbringen oder erbringen werden. Die Registrierung als identifizierte Person darf frühestens nach sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten aufgehoben werden, in denen die Erwerbe jeweils unterhalb der Erwerbsschwelle lagen. Erwerbe von der Verbrauchsteuer unterliegenden Waren neuer Fahrzeuge sind immer steuerpflichtig.
Rz. 28
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Der i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge ist für jede Person steuerpflichtig. Steuerlich nicht registrierte Käufer sind verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Erwerb des Fahrzeuges eine Steuererklärung einzureichen, woraufhin die Finanzverwaltung dann die Steuer festsetzen wird.
Rz. 29
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Warenlieferungen mit Installation oder Montage sowie Gas-, Strom-, Wärme- oder Kältelieferung mittels Leitungsnetz an Händler und der Fernverkauf von Waren an Abnehmer, die keine Steuerzahler sind, stellen für den Abnehmer keinen i. g. Warenerwerb dar; die Besteuerung dieser Tatbestände ist separat geregelt.
Rz. 30
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Dem steuerpflichtigen i. g. Erwerb gleichgestellt ist die Verbringung eigener Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland durch einen Steuerpflichtigen zu seiner Verfügung, sofern diese nicht nur vorübergehender Natur ist.