Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Warenexport vom Inland in ein Drittland stellt eine steuerbare, aber (echt) steuerbefreite Lieferung dar. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand der Lieferung innerhalb von 90 Tagen nach Leistungserfüllung von der Zollbehörde für die Verbringung ins Drittland endgültig verzollt wird. Während dieses Zeitraumes darf der Gegenstand mit Ausnahme für Probezwecke und Probeherstellung nicht genutzt und verwertet werden. Wenn die Waren innerhalb von 90 Tagen ins Drittland nicht geliefert sind, besteht die Pflicht zur Abführung der MwSt. Jedoch kann diese zurückgefordert werden, vorausgesetzt, dass die Ausfuhrverzollung binnen 360 Tage erfolgt. Als Voraussetzung für die Steuerbefreiung gilt nach dem uUStG, dass beim Export der Waren auch die zollbehördliche Bestätigung erfolgt. Bei Lieferungen nach den allgemeinen Regelungen wird die Aufgabe oder der Transport vom Verkäufer selbst oder vom ausländischen Käufer beauftragt. Der Verkauf der von einem ungarischen Käufer ins Drittland transportierten Ware gilt nicht mehr als steuerfreier Export. Nicht zum steuerbefreiten Güterexport zählen die Lieferungen von Ersatzteilen und Einrichtungen für Beförderungsmittel insbesondere für Sportflugzeuge und Sportmotorboote, wenn sie nicht dem unternehmerischen Zweck dienen.
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dem steuerbefreiten Güterexport gleichgestellte Lieferungen und Leistungen sind die Be- und Verarbeitung (Lohnveredelung) an Gegenständen des Auftraggebers, wenn die Gegenstände in unmittelbarer Folge nach Herstellung für das Drittland verzollt werden. Die Reparatur, Instandhaltung, Vermietung, Erneuerung oder der Umbau von Luftfahrzeugen und die dazu unmittelbar erforderlichen Waren (Treibstoff) und Leistungen, welche überwiegend im internationalen Flugverkehr eingesetzt werden, sind dem steuerbefreiten Güterexport ebenfalls gleichgestellt. Dies gilt auch für die Vermietung, Reparatur, Wartung der notwendigen Ersatzteile und Einrichtungen von Seeschiffen sowie die dazugehörenden Dienstleistungen, für den Transitgüterverkehr, sofern dadurch ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführter Güterexport verwirklicht wird sowie auch für die Vermittlung der dem Güterexport gleichgestellten Lieferungen und Leistungen.