Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter einer i. g. Warenlieferung versteht man eine Lieferung von Waren, die in einen anderen Mitgliedstaat tatsächlich versendet oder befördert wurden.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als eine entgeltliche Warenlieferung gilt auch eine Verbringung von eigenem Geschäftsvermögen durch einen Steuerzahler in einen anderen Mitgliedstaat. Unter einer Verbringung des Geschäftsvermögens wird verstanden die Beförderung oder Versendung von Waren durch den Steuerzahler oder durch einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat zwecks Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die Verbringung nicht nur vorübergehender Natur ist.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
I. g. Warenlieferungen sind steuerbefreit mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige oder der Erwerber die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Erwerber eine im anderen Mitgliedstaat zur Steuer registrierte Person ist, für die dieser Warenerwerb steuerpflichtig ist, unter der Voraussetzung, dass der Erwerber dem Umsatzsteuerzahler (Lieferant) seine USt-IdNr. mitgeteilt hat und der Umsatzsteuerzahler (Lieferant) die Warenlieferung in einer Zusammenfassenden Meldung (EG-Verkaufsliste) meldet. (vgl. Rz. 120).
Dies gilt analog für i. g. Warenverbringungen.
Rz. 34
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Neben einem Steuerbeleg muss der Lieferant über einen Nachweis über die Beförderung/Versendung der Waren aus Tschechien heraus verfügen. Als Nachweis gilt z. B. eine schriftliche Erklärung des Erwerbers oder des zur Beförderung bevollmächtigten Dritten über die tatsächliche Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat. Der Nachweis kann auch nach Art. 45a der EU-Verordnung Nr. 282/2011 erfolgen.
Rz. 35
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Die Lieferung eines neuen Fahrzeuges durch einen Steuerzahler an eine Person in einem anderen Mitgliedstaat ist generell echt von der MWSt befreit, wenn das Fahrzeug durch den Steuerzahler oder den Anschaffenden oder einen bevollmächtigten Dritten in den anderen Mitgliedstaat befördert bzw. versendet wird.