3.4.3.1 Neuer Auffangtatbestand für "B2B-Leistungen"
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dienstleistungen eines Unternehmers an andere Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich werden grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers (= Bestimmungslandprinzip) bewirkt.
3.4.3.2 Wortgleichheit mit der bisherigen Regelung für Katalogleistungen
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Damit wird die Regelung, die § 3a Abs. 3 S. 1 und 2 UStG a. F. bislang für Katalogleistungen vorsah, im B2B-Bereich zum Regeltatbestand.
3.4.3.3 Nichtunternehmerische juristische Personen
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Den Unternehmern gleichgestellt werden insoweit juristische Personen, soweit diese
Die Airbus Helicopters Deutschland GmbH (A) verkauft im Jahr 2023 aus Deutschland heraus Hubschrauber an das griechische Militär. (Hinweis: Evtl. Steuerbefreiungen nach dem NATO-Truppenstatut oder ähnlichen Sonderbestimmungen sollen unberücksichtigt bleiben!)
Lösung:
Aufgrund des hohen Lieferpreises der Fluggeräte wird Griechenland die von den EU-Mitgliedstaaten bestimmte Erwerbsschwelle (vgl. § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d UStG) überschreiten. A liefert i. g. steuerfrei. Das griechische Militär muss sich in Griechenland (umsatz-)steuerlich registrieren lassen (bzw. wird dort bereits registriert sein) und wie ein Unternehmer einen i. g. Erwerb versteuern; dafür erhält es eine USt-IdNr.
Repariert A einen der Hubschrauber (außerhalb einer Garantieverpflichtung), kommt § 3a Abs. 2 S. 3 Alt. 1 UStG zur Anwendung.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind.
3.4.3.4 Wegfall des damaligen Wahlrechts zur Leistungsortsverlagerung
Rz. 34
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Soweit das "alte" UStG für
- Arbeiten an und Begutachtung von beweglichen körperlichen Gegenständen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG a. F.),
- Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG a. F.),
- i. g. Güterbeförderungen und damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 3b UStG a. F.)
zur steuerlichen Vereinfachung (die Besteuerung des leistenden Unternehmers außerhalb seines Sitzstaates soll vermieden werden) die Verlagerung des Besteuerungsrechts in einen "anderen Mitgliedstaat" vorsieht, werden diese Regelungen durch das Mehrwertsteuerpaket (Rz. 13) überflüssig und entfallen daher ersatzlos (vgl. Abschn. 3a.2. Abs. 16 UStAE).
3.4.3.5 "Unsicherheitsfaktor" oder: Was ist nun wie geregelt?
Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die deutsche Finanzverwaltung hatte zu den damals neuen Ortvorschriften in einem ersten Schreiben (BMF vom 04.09.2009, BStBl I 2010, 1005) umfassend Stellung genommen, um dieses Schreiben bereits vor Inkrafttreten teilweise neu zu fassen (BMF vom 08.12.2009, BStBl I 2009, 1612). Das mag ein Zeichen für die weiterhin nicht zu verkennende Rechtsunsicherheit – gerade auch aufseiten der Finanzverwaltung – sein!