Rz. 164

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Abgabe werthaltiger Abfälle

Hinweis auf Abschn. 3.16. UStAE

Anteilsübertragung

Vgl. Stichwort "Wertpapierübertragung".

Beratervertrag

Vgl. Stichwort "Vertragsauflösung".

E-Charging

Ermöglicht der Betreiber einer "Stromtankstelle" den Fahrern von Elektrofahrzeugen den eigentlichen Ladevorgang in Kombination mit das Laden unterstützenden Dienstleistungen, erbringt er damit eine komplexe einheitliche Leistung, die umsatzsteuerlich zur "Lieferung von Gegenständen" i. S. v. Art. 14 Abs. 1 MwStSystRL führt. Anders als vom Steuerpflichtigen erhofft, entschied der EuGH gegen sonstige Leistung (EuGH, Urteil vom 20.04.2023, Rs. C-282/22, P. w W.; dazu Weimann, AStW 2023, 575 sowie Weimann, GStB 2023, 450).

Einlagezinsen, negative

Das Geld- oder Kreditinstitut erbringt gegenüber dem Kontoinhaber eine Leistung, die in

  • der Verwahrung des Kontoguthabens und
  • der Kontoführung

besteht. Die Leistung wird im Leistungsaustausch gegen Entgelt erbracht, wenn das Geld- oder Kreditinstitut hierfür

  • eine Gebühr erhebt oder
  • einen Betrag vom Guthaben als sog. Negativzins einbehält.

Die Leistung unterfällt grundsätzlich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG, da es sich um einen Umsatz im Einlagengeschäft handelt. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG (Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen) kann auf die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift verzichtet werden (OFD Frankfurt, Rundverfügung vom 27.01.2016, S 7160c A – 003 – St 16, MwStR 2016, 352 sowie FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 26.02.2016 – VI 358 – S 7160 d – 003; dazu Weimann, AStW 2017, 69).

Elektrizität

Hierbei handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das im Geschäftsverkehr wie eine Sache behandelt wird; der Verkauf führt daher zu einer Lieferung und nicht zu einer sonstigen Leistung (Abschn. 3.1. Abs. 2 S. 2 UStAE; ausführlich hierzu vgl. Rz. 17 ff.).

Firmenwert

Nach Auffassung des EuGH wird dieses Wirtschaftsgut (anders als Strom, Wärme, Wasserkraft u.dgl., vgl. Abschn. 3.1. Abs. 2 S. 2 UStAE) im Geschäftsverkehr nicht wie eine Sache behandelt; die Veräußerung führt daher zu einer sonstigen Leistung (EuGH vom 22.10.2009, Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, BStBl II 2011, 559; Abschn. 3.1. Abs. 4 S. 2 UStAE; ausführlich hierzu vgl. Rz. 17 ff.).

GAP-Reform

Vgl. BMF vom 26.02.2007, Az: IV A 5 – S 7200/07/0014, 2007/0079210, BStBl I 2007, 271: Zahlungsansprüche für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach der EU-Agrarreform (GAP-Reform); Zuteilung, Veräußerung und Verpachtung von Zahlungsansprüchen.

Hospitality-Leistungen

Vgl. Stichwort "VIP-Logen und Hospitality-Leistungen".

Insolvenzverwalter

BFH vom 18.08.2005, Az: V R 31/04, BStBl II 2007, 183: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Verwertung von beweglichen und unbeweglichen Gegenständen mit Absonderungsrecht durch den Insolvenzverwalter /// Leitsatz: (1.) Verwertet ein Insolvenzverwalter freihändig eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht eines Sicherungsgebers besteht, so erbringt er dadurch keine Leistung gegen Entgelt an den Sicherungsgeber. Die Verwertungskosten, die der Insolvenzverwalter in diesem Fall kraft Gesetzes vorweg für die Masse zu entnehmen hat, sind kein Entgelt für eine Leistung. (2.) Vereinbaren der absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger und der Insolvenzverwalter, dass der Insolvenzverwalter ein Grundstück für Rechnung des Grundpfandgläubigers veräußert und vom Veräußerungserlös einen bestimmten Betrag für die Masse einbehalten darf, führt der Insolvenzverwalter neben der Grundstückslieferung an den Erwerber eine sonstige entgeltliche Leistung an den Grundpfandgläubiger aus. Der für die Masse einbehaltene Betrag ist in diesem Fall Entgelt für eine Leistung. /// Normenkette: UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 S. 1; InsO §§ 5051, 55, 166, 170–171.

Kundenstamm

Nach Auffassung des EuGH wird dieses Wirtschaftsgut (anders als Strom, Wärme, Wasserkraft u. dgl., vgl. Abschn. 3.1. Abs. 2 S. 2 UStAE) im Geschäftsverkehr nicht wie eine Sache behandelt; die Veräußerung führt daher zu einer sonstigen Leistung (EuGH vom 22.10.2009, Rs. C-242/08, Swiss Re Germany Holding, BStBl II 2011, 559; Abschn. 3.1. Abs. 4 S. 2 UStAE; ausführlich hierzu vgl. Rz. 17 ff.).

Leasing/Zahlungen am Vertragsende

Für die Beurteilung von Ausgleichszahlungen i. Z. m. der Beendigung von Leasingverträgen ist gem. Abschn. 1.3. Abs. 17 UStAE in Fassung des BMF-Schreibens vom 06.02.2014 (a. a. O.) entscheidend, ob der Zahlung für den jeweiligen "Schadensfall" eine mit ihr eng verknüpfte Leistung gegenübersteht. Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH vom 20.03.2013, Az: XI R 6/11, BStBl II 2014, 206). Ausgleichzahlungen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an d...

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