3.5.1 Innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1a dUStG)
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem EU-Beitritt Ungarns gehören Lieferungen aus den EU-Mitgliedstaaten ins Inland nicht mehr zum Warenimport, sondern werden als steuerpflichtiger i. g. Erwerb qualifiziert und unterliegen beim Erwerber der ungarischen USt. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines i. g. Erwerbes, dass die Geschäftstransaktion eine Lieferung darstellt und die Ware in einen anderen Mitgliedstaat als dem der Versendung befördert wird. Der Erwerber ist ein Steuersubjekt oder eine juristische Person, die kein Steuersubjekt ist. Der Lieferant muss in seinem Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert sein und ist nicht persönlich (unecht) steuerbefreit. Die Geschäftstransaktion stellt keine Lieferung mit anschließender Montageleistung nach § 32 uUStG dar, die Lieferung unterliegt nicht der Verbrauchssteuer, es handelt sich nicht um eine Versandhandelslieferung aus dem Ausland ins Inland über der Lieferschwelle.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsatzsteuer auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden. Erfolgt der Erwerb jedoch von einem sog. Schwellenerwerber (Schwellenerwerber sind Steuersubjekte, die ausschließlich unecht steuerbefreite Tätigkeiten ausüben oder persönlich steuerbefreit sind, Landwirte mit besonderem Status sowie juristischen Person, die keine Steuersubjekte sind), ist zu prüfen, ob er mit seinen Erwerben die Erwerbsschwelle i. H. v. 10.000 EUR (rund 4,2 Mio. HUF) im vorangegangenen Kj. und im laufenden Kj. überschreitet. Hat er sie noch nicht überschritten, liegt bei ihm kein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. In diesem Fall ist der Lieferant grundsätzlich verpflichtet, dem Erwerber Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Der Umsatz wird dabei nach den Regeln seines Mitgliedstaates, wie bei natürlichen Personen versteuert. Der Erwerber kann aber in diesen Fällen auch für eine Erwerbsbesteuerung optieren. Verzichtet er auf die Anwendung der Erwerbsschwelle, unterliegt er in den darauffolgenden zwei Jahren der Erwerbsbesteuerung. Überschreitet der Erwerber hingegen die Erwerbsschwelle, liegt ab dem Erwerb, mit dem die Erwerbsschwelle überschritten wird, ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erfolgen die Erwerbe von natürlichen Personen für nichtunternehmerische Zwecke, fallen sie nicht unter den Tatbestand des i. g. Erwerbes. Die Versandshandelregelungen wurden in Ungarn in Übereinstimmung mit der betreffenden EU-Richtlinie eingeführt.
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es liegt ebenfalls ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb in Ungarn vor, wenn das ausländische Steuersubjekt eigene Waren zur eigenen Verfügung aus dem Ausland ins Inland verbringt. Kein i. g. Verbringen liegt vor, wenn die Lieferungen mit einer Montage im Inland verbunden sind oder die Lieferung zum Zwecke der inländischen Verarbeitung bzw. fachmännischer Begutachtung vorgenommen wird (wenn der Gegenstand danach wieder ins Mitgliedsland des ausländischen Lieferanten zurücktransportiert wird). Die Lieferung von Produkten aus dem Ausland in ein Konsignationslager des inländischen Erwerbers (vgl. Rz. 120 ff.) sowie der Zwischenerwerb von Erdgas, Wärme- bzw. Kühlungsenergie sowie Strom stellen ebenfalls keinen i. g. Erwerb dar, sofern weitere im uUStG normierte Bedingungen erfüllt sind (die heutigen Vereinfachungsregelungen stehen im Einklang mit den EU-Regelungen, obwohl die Vereinfachung für Konsignationslager in Ungarn früher auch erlaubt wurde). Über den i. g. Erwerb ist monatlich oder vierteljährlich in Abhängigkeit vom Veranlagungszeitraum eine Zusammenfassende Meldung an das FA abzugeben.
3.5.2 Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a dUStG)
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem EU-Beitritt Ungarns (01.05.2004) werden umsatzsteuerlich die steuerfreien Ausfuhrlieferungen aus Ungarn in die anderen Mitgliedstaaten als steuerfreie i. g. Lieferung eingestuft. Die i. g. Lieferung ist steuerbar, wird jedoch steuerbefreit, wenn nach § 89 uUStG die Lieferung in unmittelbarer Folge nachweislich an ein Steuersubjekt oder an eine juristische Person, die kein Steuersubjekt ist, in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder auf sonstige Weise geliefert wird und der Erwerber diese als steuerpflichtigen i. g. Erwerb anmeldet. Der Steuerbefreiung unterliegen nicht die Lieferungen der persönlich steuerbefreiten Steuersubjekte. Die Beförderung oder Versendung in einen anderen Mitgliedstaat ist mit den durch die EU-Verordnung erforderlichen Unterlagen zu dokumentieren. Auf der Rechnung des Lieferanten ist die USt-IdNr. des Erwerbers sowie der Hinweis "steuerbefreite i. g. Lieferung" anzubringen.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Steuerbefreiung von i. g. Lieferungen ist gem. § 89 Abs. 4 uUStG auch dann gegeben, wenn die Verbringung der eigenen Gegenstände des Steuersubjektes in den anderen Mitgliedstaat zu einem steuerpflichtigen i. g. Erwerb führt. Weiterhin werden Lieferungen ebenfalls als steuerbefreite i. g. Lieferungen qualifiziert, wenn der inländische Lieferant seine eigenen Erzeugnisse ...