Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Reihengeschäft wird eine Kette von Umsatzgeschäften bezeichnet, bei der mehrere Steuersubjekte über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Warenbeförderung oder -versendung zwischen dem ersten Lieferanten und dem letzten Abnehmer stattfindet. Eine gesetzliche Definition liegt dazu im uUStG nicht vor. Die Regelung zur Bestimmung des Leistungsortes von Reihengeschäften ist allerdings in § 27 uUStG verankert. Für die Beurteilung des umsatzsteuerpflichtigen Umsatzes ist die Bestimmung des Leistungsortes wesentlich. Nach § 26 uUStG liegt der Lieferort grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zu Beginn der Beförderung oder Versendung befindet, wenn eine Beförderung oder Versendung vorgenommen wird. Dies gilt allerdings nur für eine Lieferung (bewegte Lieferung) im Reihengeschäft. Für alle anderen Lieferungen im Reihengeschäft gilt die Regelung unter § 27 uUStG. Demzufolge befindet sich der Lieferort bei Lieferungen vor der Warenbewegung (ruhende Lieferung) im Abgangsland und bei Lieferungen nach der Warenbewegung (ruhende Lieferung) im Bestimmungsland. Erfolgt die Beförderung/Versendung durch den Zwischenlieferanten, wird er kraft Gesetzes (§ 27 Abs. 2 uUStG) als Abnehmer behandelt mit der Konsequenz, dass die Lieferung an ihn als bewegte Lieferung gilt, solange er nicht nachweist, dass er die Beförderung/Versendung als Lieferant durchführt oder diese als Lieferant bestellt hat. Die Steuerbehörde hat kein Recht mehr, der Wahl des Steuersubjekts zu widersprechen. Ist also die Lieferung des Zwischenlieferanten in Ungarn steuerbar, weil der Leistungsort im Inland liegt, hat dies zur Folge, dass das ungarische Umsatzsteuerrecht auf diese Lieferung anzuwenden ist. Der ausländische Zwischenlieferant müsste sich in Ungarn registrieren lassen. Liegt dagegen der Lieferort nicht in Ungarn, so sind die Umsatzsteuervorschriften des anderen Landes, wo der Ort der Lieferung liegt, zu berücksichtigen.
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem uUStG haften bei Reihengeschäften von Unternehmern die beteiligten Steuerpflichtigen gesamtschuldnerisch für die Steuer, auch dann, wenn sie sonst nicht zur Bezahlung der Steuer verpflichtet wären.