Rz. 174
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Arbeitnehmer-Sammelbeförderung
Der BFH hat mit Urteil vom 11.05.2000 (Az: V R 73/99, BStBl II 2000, 505) seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Arbeitnehmer-Sammelbeförderung fortgeführt. Das Gericht verneint einen steuerbaren "Arbeitnehmerverbrauch" i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG 1980/1991, wenn die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände gebieten, dass die Beförderung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommen wird. Die Ausführungen des Urteils können auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Sammelbeförderung nach dem neuen § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 2 UStG 1999 übertragen werden (Heuermann, UStB 2000, 230; Robisch, DStZ 2000, 695).
Blutzuckergeräte
Zur unentgeltlichen Ausgabe von Blutzuckermessgeräte-Sets vgl. BFH vom 12.12.2012 (Az: XI R 36/10, BStBl II 2013, 412); dazu Lange und Pfefferle/Renz (alle a. a. O.).
Hospitality-Leistungen
Vgl. Rz. 164, ABC Stichwort "VIP-Logen und Hospitality-Leistungen".
Kfz-Nutzung
Unter den Tatbestand des § 3 Abs. 9a S. 1 Nr. 1 UStG fällt zwar grundsätzlich auch die private Nutzung eines unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Unternehmer oder den Gesellschafter. Nach § 3 Abs. 9a S. 2 UStG a. F. entfiel die Steuerbarkeit jedoch bei der Verwendung eines Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder i. g. Erwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b UStG a. F. nur zu 50 % abziehbar waren (vgl. Abschn. 3.4. Abs. 3 UStAE). S. 2 wurde durch das StÄndG 2003 m. W. v. 01.01.2004 aufgehoben, und zwar als Folgeänderung der gleichzeitigen Aufhebung des § 15 Abs. 1b UStG.
Nach der Aufhebung des § 15 Abs. 1b UStG ist die private Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs (wieder) als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. amtliches Gesetzesbegründung zum StÄndG 2003, BR-Drucks. 630/03 vom 05.09.2003).
Mobiltelefon: Private Mitbenutzung durch Arbeitnehmer
Zahlreiche Unternehmen sichern die telefonische Erreichbarkeit ihrer Arbeitnehmer durch Mobiltelefone und erlauben i. d. R. auch deren private Mitbenutzung. Ertragsteuerlich führt die Privatnutzung ab dem 01.01.2000 zu steuerfreien Einnahmen (§ 3 Nr. 45, § 52 Abs. 5 EStG). Mit BMF-Schreiben vom 11.04.2001 (a. a. O.) wurde klargestellt, dass insoweit umsatzsteuerlich von einer nichtsteuerbaren unentgeltlichen Wertabgabe i. S. d. Abschn. 1.8. Abs. 4 UStAE auszugehen ist, wenn die Nutzung zwar auch die Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer zur Folge hat, diese Folge aber durch die mit der Nutzung angestrebten unternehmerischen Zwecke überlagert wird. Auf Unternehmerseite führt das BMF-Schreiben dazu, dass die Privatnutzung keine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a UStG) zur Folge hat:
Wirtschaftsprüfer W stellt dem angestellten Steuerberater S ein Mobiltelefon zur Verfügung, damit dieser auch im Außendienst für die Mandanten erreichbar ist. S darf das Telefon auch privat nutzen. Im Januar 2014 führt dies zu folgenden Ausgaben:
Grundgebühr |
20,00 EUR |
gebührenpflichtige Gespräche (davon privat: 10 %) |
200,00 EUR |
USt darauf |
35,20 EUR |
= |
255,20 EUR |
Lösung:
Daraus ergeben sich folgende Buchungen:
Freiwillige soziale Aufwendungen, LSt-frei
(10 % von 220 EUR) |
22,00 EUR |
an |
Verrechnete sonstige Sachbezüge (ohne USt) |
22,00 EUR |
Telefonaufwand |
220,00 EUR |
an |
Geldkonto |
255,20 EUR |
Vorsteuer |
35,20 EUR |
|
|
|
Diese Rechtsauffassung ist – zu Gunsten des Unternehmers – auch rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungen anzuwenden. Überlässt der Unternehmer dem Arbeitnehmer dagegen das Mobiltelefon entgeltlich oder überwiegt bei unentgeltlicher Abgabe das unternehmerische Interesse nicht, bleibt es grundsätzlich bei der Umsatzsteuerbarkeit und -pflicht. Nutzt der Arbeitnehmer das Gerät gegen den Willen des Unternehmers, ist dies mangels willentlicher Wertabgabe umsatzsteuerlich irrelevant. Die vorstehenden Ausführungen gelten für andere (Telekommunikations-)Geräte und insbesondere Personalcomputer entsprechend (Häcker/Schnell, a. a. O.).
Nichtnutzung gemischt genutzter Gegenstände
Der BFH hat mit Urteil vom 24.08.2000 (Az: V R 9/00, BStBl II 2001, 76) entschieden, dass zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. b UStG 1991) die zeitliche Nutzung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke ins Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung des Gegenstands zu setzen ist. Zeiten der Nichtnutzung bleiben hierbei unberücksichtigt.
Sachverhalt des Urteilsfalls:
Eine Segelyacht wird vom Stpfl. an insgesamt 56 Tagen genutzt, davon an 7 Tagen für unternehmensfremde Zwecke. Bei Ermittlung des Prozentsatzes der gem. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG in die Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung einzubeziehenden Kosten ist nach Auffassung des BFH der Zeitraum von sieben Tagen ins Verhältnis zur Gesamtnutzung von 56 Tagen und nicht ins Verhältnis zu allen 365 Tagen des Jahres zu setzen. Demnach betrug die Bemessungsgrundlage 7/56 der mit der Nutzung der Segelyacht verbunden...