3.7.5.2.1 Restaurationsleistung oder Lebensmittellieferung?
Rz. 102
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Abgrenzung zwischen
- Restauration (= sonstige Leistung) einerseits und
- der bloßen Lieferung von Lebensmitteln andererseits
erfolgt nach den für die Anwendung der Steuerermäßigung bekannten Kriterien. Abschn. 3a.6. Abs. 9 UStAE verweist – wie schon das Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, BStBl I 2009, 1005, Rz. 47 –ausdrücklich auf die hierzu ergangenen BMF-Schreiben vom 16.10.2008 (BStBl I 2008, 949) und 29.03.2010 (s. o.)
HINWEIS
Der Praxis bleiben damit auch hier die allseits bekannten und "lieb gewonnenen" Abgrenzungsprobleme erhalten!
3.7.5.2.2 "Insellösung"
Rz. 103
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine Restaurationsleistung wird dort ausgeführt, wo sie tatsächlich erbracht wird – bildlich gesprochen also bei der "Essenausgabe" (§ 3a Abs. 3 Einleitungssatz UStG).
Rz. 104
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Dabei ist die Person des Leistungsempfängers ohne Bedeutung. Die Vorschrift gilt sowohl für Restaurationsleistungen an Nichtunternehmer als auch an Leistungsempfänger i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Abschn. 3a.6. Abs. 8 UStAE).
Rz. 105
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Die Restaurationsleistung ist damit eine der wenigen sonstigen Leistungen, die nach Umsetzung des "Mehrwertsteuerpakets" nicht zu den Erleichterungen im B2B-Bereich führen – mit allen nachteiligen Konsequenzen, die eine solche "Insellösung" mit sich bringt (evtl. Registrierungspflicht für den Leistenden im EU-Ausland; Ausweis ausländischer Umsatzsteuer und Vorsteuer-Vergütung für den Leistungsempfänger, vgl. auch die Vorauflage zu diesem Buch, 3. Aufl. 2011, Vor § 1 Kap. 11).
Rz. 106
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Die sicherlich wenig erfreulichen Praxisfolgen der Neuregelung möge folgende Fallstudie verdeutlichen.
Ein Kölner Restaurationsbetrieb (R) begleitet ein deutsches Orchester auf seinen Touren in der ganzen Welt und sorgt dafür, dass die Orchestermitglieder angemessen bewirtet werden. Das Orchester tritt weltweit auf.
Lösung bis 31.12.2009:
Der Leistungsort des R bestimmte sich nach § 3a Abs. 1 UStG a. F. und war daher insgesamt Deutschland.
Lösung ab 01.01.2010:
Leistungsort des R ist nunmehr der Ort der jeweiligen "Essensausgabe". R wird sich daher in allen europäischen Mitgliedstaaten registrieren müssen, in denen das Orchester gastiert.
HINWEIS
Der Fall wird durch die Neuregelung komplizierter – dies wahrscheinlich der Weise, dass R auch der Unterstützung durch Berater vor Ort bedarf!
Die Problematik ist ähnlich wie bei der kurzfristigen Vermietung der Segelboote (vgl. Rz. 78)