Rz. 181
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3 Abs. 11 UStG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung regelt, dass im Falle der Besorgung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für Rechnung eines anderen Unternehmers die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden sind.
Rz. 182
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Umfang der Regelung war auf die Fälle beschränkt, in denen ein von einem Auftraggeber bei der Beschaffung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung durch einen Dritten erbringen lässt (sog. Leistungseinkauf).
Rz. 183
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Sachverhalte des sog. Leistungsverkaufs, in denen ein von einem Auftraggeber bei der Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung an einen Dritten erbringt, wurden bisher nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen beurteilt: Der Unternehmer (Auftragnehmer) erbringt gegenüber dem Auftraggeber eine Geschäftsbesorgungsleistung und gegenüber dem Dritten eine sonstige Leistung (die besorgte Leistung).
Rz. 184
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das führte dazu, dass insbesondere bei der Vermietung von Ferienwohnungen über eine Vermietungsgesellschaft oftmals der Vorsteuerabzug versagt wurde (Serafini, GStB 2002, 185).
A hat – ebenso wie zahlreiche weitere Investoren – in einer Ferienanlage ein Ferienhaus mit Umsatzsteuerausweis erworben. Die Vermietung der Ferienhäuser erfolgt durch eine von den Eigentümern gegründete GbR im eigenen Namen, aber für Rechnung des jeweiligen Eigentümers. Die GbR erhält für ihre Leistungen von den Eigentümern ein kostendeckendes Entgelt, das sie von den für Rechnung des Eigentümers vereinnahmten Mieten abzieht.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung hat die GbR eine nach § 4 Nr. 12a S. 2 UStG umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistung an den Mieter erbracht und daneben eine ebenfalls steuerpflichtige Dienstleistung an A. Dieser selbst erbringt jedoch keine Leistungen – weder an die GbR noch an die Mieter. Da A die bezogenen Eingangsleistungen nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat, war ihm wegen fehlender Unternehmereigenschaft der Vorsteuerabzug aus seinem Gebäudeerwerb sowie aus den Dienstleistungen der GbR untersagt.