Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In das Urteil wurden von der Praxis hohe Erwartungen gesetzt – und leider enttäuscht! Der EuGH betont, dass es nach ständiger Rechtsprechung mangels einer einschlägigen Unionsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, u. a. die zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten jedoch

  • nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und
  • die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz).
 

Rz. 42

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Vgl. hierzu EuGH vom 26.01.2012, Rs. C-218/10, ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation, UR 2012, 175, Rz. 35. All diese Voraussetzungen würde das deutsche Recht erfüllen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge