Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das folgende Beispiel verdeutlicht den Sachverhalt aus Sicht des Auftraggebers einer Güterbeförderung.

 
Praxis-Beispiel

Der deutsche Lieferant D mit Sitz in Dortmund beauftragt einen Frachtführer (F) zum Transport von Ware

  • von Dortmund nach Köln (innerdeutsche Güterbeförderung);
  • von Dortmund nach Wien (i. g. Güterbeförderung);
  • von Rom nach Dortmund (i. g. Güterbeförderung);
  • von Dortmund nach Kiew (im Zusammenhang mit einer Ausfuhr);
  • von Basel nach Dortmund (im Zusammenhang mit einer Einfuhr).

F ist

  • ein deutscher Frachtführer (Variante 1);
  • ein österreichischer Frachtführer (Variante 2);
  • ein türkischer Frachtführer (Variante 3).

Lösung bis 31.12.2009:

Die Ortsbestimmung war nach § 3b UStG a. F. im Wesentlichen abhängig von der Beförderungsstrecke. Zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen empfahl es sich, den Beförderungsauftrag unter Verwendung der deutschen USt-IdNr. des Auftraggebers zu erteilen und so den Leistungsort des Beförderungsunternehmers nach Deutschland zu verlagern.

Lösung ab 01.01.2010:

Leistungsort ist – unabhängig von der jeweiligen Beförderungsstrecke – auf jeden Fall der Sitzort des D (Dortmund). Handelt es sich bei F um einen

  • deutschen Frachtführer (Variante 1), erhält D eine "Brutto-Eingangsrechnung" und zieht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuern;
  • österreichischen Frachtführer (Variante 2), erhält D eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang nach § 13b UStG – und zwar in der entsprechenden UStVA durch Eintragungen in die Kennziffern für das i. g. Kontrollverfahren (Kz. 46 und Kz. 47 [UStVA 2024: Zeile 29] – natürlich mit Vorsteuerabzug durch Eintragung in Kz. 67 [UStVA 2024: Zeile 29]);
  • türkischen Frachtführer (Variante 3), erhält D ebenfalls eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang nach § 13b UStG – und zwar in der entsprechenden UStVA durch Eintragungen in die Kennziffern für "andere" Leistungen (Kz. 84 und Kz. 85 [UStVA 2024: Zeile 31] – wieder mit Vorsteuerabzug durch Eintragung in Kz. 67[UStVA 2024: Zeile 29]).
 

TIPP

Nach Feststellung der Steuerbarkeit der nämlichen Beförderungen ist immer deren Steuerpflicht zu prüfen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG) – das gilt auch nach dem 01.01.2010 unverändert weiter!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge