Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das folgende Beispiel verdeutlicht den Sachverhalt aus Sicht des Auftraggebers einer Güterbeförderung.
Der deutsche Lieferant D mit Sitz in Dortmund beauftragt einen Frachtführer (F) zum Transport von Ware
- von Dortmund nach Köln (innerdeutsche Güterbeförderung);
- von Dortmund nach Wien (i. g. Güterbeförderung);
- von Rom nach Dortmund (i. g. Güterbeförderung);
- von Dortmund nach Kiew (im Zusammenhang mit einer Ausfuhr);
- von Basel nach Dortmund (im Zusammenhang mit einer Einfuhr).
F ist
- ein deutscher Frachtführer (Variante 1);
- ein österreichischer Frachtführer (Variante 2);
- ein türkischer Frachtführer (Variante 3).
Lösung bis 31.12.2009:
Die Ortsbestimmung war nach § 3b UStG a. F. im Wesentlichen abhängig von der Beförderungsstrecke. Zur Vermeidung nachteiliger Rechtsfolgen empfahl es sich, den Beförderungsauftrag unter Verwendung der deutschen USt-IdNr. des Auftraggebers zu erteilen und so den Leistungsort des Beförderungsunternehmers nach Deutschland zu verlagern.
Lösung ab 01.01.2010:
Leistungsort ist – unabhängig von der jeweiligen Beförderungsstrecke – auf jeden Fall der Sitzort des D (Dortmund). Handelt es sich bei F um einen
- deutschen Frachtführer (Variante 1), erhält D eine "Brutto-Eingangsrechnung" und zieht unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG die Vorsteuern;
- österreichischen Frachtführer (Variante 2), erhält D eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang nach § 13b UStG – und zwar in der entsprechenden UStVA durch Eintragungen in die Kennziffern für das i. g. Kontrollverfahren (Kz. 46 und Kz. 47 [UStVA 2024: Zeile 29] – natürlich mit Vorsteuerabzug durch Eintragung in Kz. 67 [UStVA 2024: Zeile 29]);
- türkischen Frachtführer (Variante 3), erhält D ebenfalls eine "Netto-Eingangsrechnung" und versteuert den Leistungseingang nach § 13b UStG – und zwar in der entsprechenden UStVA durch Eintragungen in die Kennziffern für "andere" Leistungen (Kz. 84 und Kz. 85 [UStVA 2024: Zeile 31] – wieder mit Vorsteuerabzug durch Eintragung in Kz. 67[UStVA 2024: Zeile 29]).
TIPP
Nach Feststellung der Steuerbarkeit der nämlichen Beförderungen ist immer deren Steuerpflicht zu prüfen (vgl. § 4 Nr. 3 UStG) – das gilt auch nach dem 01.01.2010 unverändert weiter!
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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