Rz. 196
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ziel der Regelung ist die Beibehaltung des ursprünglichen Regelungsinhaltes des § 45h Abs. 4 TKG (vgl. Rz. 192 ff.). Dieser ist an die unionsrechtlichen Vorgaben auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer unter Beachtung des Sinns und Zwecks der Branchenlösung als Vereinfachungs- und Steuerausfallverhinderungsnorm anzupassen (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu Satz 1).
Rz. 197
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hierzu ist es erforderlich, die bisher nach dem TKG bestimmten Leistungsarten nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu definieren. Danach fallen unter die bisherige Regelung zur Branchenlösung ausschließlich Telekommunikationsdienste, Auskunftsdienste und telekommunikationsgestützte Dienste i. S. d. TKG.
HINWEIS
Reine Inhaltsleistungen werden nicht erfasst. Werden Inhaltsleistungen jedoch während der Telekommunikationsverbindung erbracht, stellen diese Leistungen i. S. d. § 45h Abs. 4 TKG dar (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu Satz 1).
Rz. 198
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Unter Berücksichtigung der umsatzsteuerrechtlichen Terminologie, die sich auf unionsrechtliche Grundlagen stützt, sind derartige Leistungen als
- sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (z. B. Einräumung des Zugangs zum Internet),
- auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (z. B. Nutzung von Onlinespielen) oder
- sonstige Leistungen, die regelmäßig Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 S. 2 UStG darstellen dürften (z. B. Beratungsleistungen unter Nutzung einer Service-Nummer),
zu charakterisieren (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu Satz 1).
Rz. 199
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Insoweit sind in Anlehnung an den Wortlaut des bisherigen § 45h Abs. 4 TKG aus Gründen der Rechtsklarheit unter § 3 Abs. 11a UStG sämtliche sonstige Leistungen zu erfassen, die über den Anschluss eines Teilnehmernetzbetreibers in Anspruch genommen werden.
Rz. 200
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Darüber hinaus ist bei der Bestimmung des Regelungsinhaltes auch der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1042/2013 in die Verordnung (EU) Nr. 282/2011 neu eingefügte Art. 9a (Art. 9a MwStVO) zu beachten. Danach ist in Fällen, in denen elektronische Dienstleistungen über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal wie z. B. einen Appstore erbracht werden, für die Zwecke der Anwendung von Art. 28 MwStSystRL (Dienstleistungskommission; entspricht § 3 Abs. 11 UStG) davon auszugehen, dass ein an dieser Erbringung beteiligter Unternehmer
- im eigenen Namen,
- aber für Rechnung des leistenden Unternehmers der elektronischen Dienstleistung
tätig ist (Art. 9a Abs. 1 S. 1 MwStVO). Diese Regelung dient dem Zweck, den für die Besteuerung maßgeblichen leistenden Unternehmer zu bestimmen (BT-Drucks. 18/1529 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 1, zu Satz 1).
Rz. 201
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 9a MwStVO gilt ab dem 01.01.2015 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Nationale Regelungen sind anzupassen bzw. aufzuheben, soweit sie dieser Regelung widersprechen.