Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsortes wird im UStG zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen unterschieden. Aufgrund der Gleichstellung des Eigenverbrauches mit der Lieferung bzw. sonstigen Leistung ist auch der Ort für den Eigenverbrauch in analoger Anwendung der für Lieferungen und sonstige Leistungen geltenden Regeln zu bestimmen.
4.1 Lieferungen (§ 12–15, § 27 und § 28 kroUStG )
Rz. 28
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Grundsätzlich liegt der Ort einer Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Wird der Gegenstand der Lieferung hingegen befördert oder versendet, so wird die Lieferung dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Das kroUStG bietet einige Sonderregelungen für die Bestimmung des Lieferorts. Somit gilt bei Warenlieferungen mit Installation oder Montage, durch den Lieferanten oder für dessen Rechnung, als Lieferort der Ort, an dem die Ware installiert oder montiert wird. Erfolgt eine Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder einer Eisenbahn innerhalb der Gemeinschaft, gilt der Abgangsort der Personenbeförderung als Ort der Lieferung. Bei der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte über entsprechende Verteilungsnetze an einen Wiederverkäufer befindet sich der Ort der Lieferung am Ort des Sitzes des Wiederverkäufers bzw. seiner festen Niederlassung.
Rz. 29
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Ein i. g. Erwerb wird in dem Mitgliedstaat bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Sofern der Erwerber aber unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Beförderung oder Versendung endet, auftritt, wird zusätzlich auch in diesem Mitgliedstaat ein i. g. Erwerb verwirklicht, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, besteuert worden ist. Für diesen i. g. Erwerb besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.
Rz. 30
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Die Einfuhr von Gegenständen erfolgt in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sich der Gegenstand zu dem Zeitpunkt befindet, in dem er in die Gemeinschaft verbracht wird. Bei einem Gegenstand, der seit dem Zeitpunkt seiner Verbringung in die Gemeinschaft bestimmten zollrechtlichen Sonderverfahren unterliegt, erfolgt die Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand nicht mehr diesem Verfahren unterliegt.
4.2 Sonstige Leistungen (§ 16–26 kroUStG)
Rz. 31
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Zur Bestimmung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen ist zu unterscheiden, ob die Leistung an einen Unternehmer (B2B) oder an einen Nichtunternehmer (B2C) ausgeführt wird. Als Unternehmer für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts der Dienstleistung gilt neben dem Unternehmer i. S. d. § 6 kroUStG (vgl. Rz. 4 ff.) auch
- ein Unternehmer, der nicht steuerbare Umsätze ausführt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen, und
- eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit USt-IdNr.
Rz. 32
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Eine sonstige Leistung, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht wird, wird grundsätzlich gem. § 17 Abs. 1 kroUStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (B2B-Grundregel). Wird die Leistung an die Betriebsstätte des Empfängers ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Rz. 33
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Wird eine sonstige Leistung von einem Unternehmer an einen Nichtunternehmer ausgeführt, liegt der Leistungsort – vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen – gem. § 17 Abs. 2 kroUStG an dem Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (B2C-Grundregel). Sofern die Leistung durch die Betriebsstätte des Unternehmers erbracht wird, ist der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
Rz. 34
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Davon abweichend bestehen folgende Sonderregeln, die sowohl für Leistungen zwischen zwei Unternehmern (B2B) als auch zwischen Unternehmer und Nichtunternehmer (B2C) zwingend anzuwenden sind und an die Stelle der Grundregeln treten:
- sonstige Leistungen i. Z. m. Grundstücken (einschließlich Leistungen der Grundstücksmakler und Sachverständigen; Beherbergung in der Hotelbranche und Branchen mit ähnlicher Funktion, z. B. Ferienlager, Campingplätze; Einräumung von Rechten zur Nutzung von Grundstücken; Leistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen): Leistungsort ist der Belegenheitsort des Grundstücks (§ 19 kroUStG);
- Personenbeförderungsleistungen: Leistungsort ist der Ort, an dem die Beförderung bewirkt wird (anteilige Wegstrecke); erstreckt sich die Beförderung sowohl auf das In- als auch auf das Ausland, hat eine entsprechende Aufteilung nach Maßgabe der zurückgelegten Strecke zu erfolgen (§ 20 kroUStG);
- Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Tätigkeitsort (§ 22 Abs. 1 kroUStG);
- i. g. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Schiffen, Luftfahrzeugen oder Eisenbahnen: Leistungsort liegt am Abgangsort der Beförderung (§ 22 Abs. 2 kroUStG);
- kurzfristige Vermietung ...