Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Steuerpflichtiger nach litauischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Litauen Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 2 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein ausländischer Unternehmer hat in Litauen eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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