Rz. 17

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als Steuerpflichtiger nach dänischem Recht gilt jede natürliche oder juristische Person, die im Zuge einer geschäftlichen Betätigung in Dänemark Waren liefert oder Dienstleistungen erbringt (vgl. Art. 3 Mehrwertsteuergesetz).

 

Rz. 18

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein ausländischer Unternehmer hat in Dänemark eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte (feste Niederlassung), wenn er dort eine Geschäftseinrichtung unterhält (z. B. Büro, Lager), von dort Lieferungen oder Dienstleistungen erbringt und Personal unterhält, das Verträge mit Kunden oder Lieferanten abschließen kann.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?