Rz. 188
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die nachfolgenden Ausführungen bauen auf FAQ des BZSt auf und ergänzen, erläutern oder kürzen sie, soweit dies erforderlich oder geboten erscheint.
FAQ 1: Wie ist der umsatzsteuerrechtliche Status des Vereinigten Königreichs nach dem 31.12.2020?
Seit dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich, also
- Großbritannien und
- Nordirland
nach dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 grundsätzlich als Drittlandsgebiet i. S. d. des § 1 Abs. 2a S. 3 UStG zu behandeln. Eine Ausnahme gilt für Nordirland für den Bereich der Warenlieferungen (siehe dazu unter FAQ 3), für das im "Protokoll zu Irland/Nordirland" zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde.
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
FAQ 2: Was ist nach dem 31.12.2020 im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien zu beachten?
Nach dem 31.12.2020 im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien ausgeführte Umsätze unterliegen den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Eine Zusammenfassende Meldung muss für diese Umsätze nicht abgegeben werden.
Rz. 190
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FAQ 4: Was muss ich ab 01.01.2021 im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland beachten?
Für den Dienstleistungsverkehr mit Nordirland gelten die für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.
Rz. 191
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
FAQ 8: Muss ich in der Zusammenfassenden Meldung auch Angaben zu Dienstleistungen für Leistungsempfänger in Nordirland machen?
Nein! Für den Dienstleistungsverkehr mit Nordirland gelten die für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Angaben zu gegenüber nordirischen Leistungsempfängern erbrachten sonstigen Leistungen sind deshalb in der ZM nicht zu machen.
Rz. 192
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FAQ 12: Wie kann ich nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 UStG (z. B. Rabatt, Uneinbringlichkeit oder Stornierungen von Rechnungen) in meiner Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume vor dem 31.12.2020 berücksichtigen?
ZM mit Angabe des Länderkennzeichens "GB" für Meldezeiträume nach dem 31.12.2020 können nicht übermittelt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage für ausgeführte i. g. Umsätze mit Erwerbern bzw. Leistungsempfängern im Vereinigten Königreich in der ZM für Meldezeiträume vor dem 31.12.2020. Die Änderungen der Bemessungsgrundlage sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach den dort geltenden Berichtigungsvorschriften vorzunehmen.