Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist das vereinbarte Nettoentgelt (Sollbesteuerung). Die Bemessungsgrundlage wird erhöht um Zölle, Abgaben und Gebühren, Verbrauchsteuern, Energiesteuern und Nebenaufwendungen (Anschaffungsnebenkosten) und vermindert um Rabatte, Skonti und Nachlässe, die zum Zeitpunkt der Erbringung der steuerbaren Leistung bereits bekannt sind (Preisreduzierung). Bei der Wareneinfuhr entspricht die Steuerbemessungsgrundlage dem Zollwert, der die relevanten Gebühren, Zölle und Verbrauchsteuern beinhaltet.
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Leistungen zwischen verbundenen Personen gilt abweichend davon als Bemessungsgrundlage der sog. fremdvergleichskonforme Preis, wenn der tatsächlich fakturierte Preis unter diesem fremdvergleichskonformen Preis liegt und der Leistungsempfänger keinen oder nur eingeschränkten Anspruch auf Vorsteuererstattung hat oder wenn der tatsächlich fakturierte Preis über diesem fremdvergleichskonformen Preis liegt und der Leistungserbringer keinen oder nur eingeschränkten Anspruch auf Vorsteuererstattung hat.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle einer Aufhebung oder Rückgabe der steuerbaren Leistung sowie Änderung des Entgelts führt die Korrektur des Entgelts auch zu einer Mehrwertsteuerkorrektur. Eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage kann längstens innerhalb von drei Jahren nach Erbringung der steuerbaren Leistung erfolgen. Lediglich bei Verträgen über die Nutzung von gemieteten Waren oder Immobilien, die die Verpflichtung für den Vermieter enthalten, die Mietsache bis zum Ende der Vertragslaufzeit zu liefern, ist eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage in den Fällen möglich, in denen es abweichend vom ursprünglichen Vertrag nicht zum Erwerb der Mietsache kommt. In diesen Fällen kann eine Korrektur innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Tatsache erfolgen, wegen der der Erwerb nicht stattfindet.
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erteilte Gutschriften können in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden, in dem der Umsatzsteuerzahler nachweist, dass er die von ihm vernünftigerweise zu verlangenden Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass die Gutschrift dem Empfänger des Umsatzes zur Verfügung steht.
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 1. April 2019 ist es möglich, die Steuerbemessungsgrundlage und die Mehrwertsteuer unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen für uneinbringliche Forderungen, die im Rahmen von Insolvenzverfahren, Vollstreckungsverfahren und Nachlassverfahren behandelt werden, zu korrigieren.