Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Bestimmung des Leistungsortes für Lieferungen und sonstige Leistungen wird im uUStG unterschiedlich geregelt.
5.1 Lieferungen (§ 3 Abs. 5 ff. dUStG)
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach den Umsatzsteuervorschriften ist der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand zu Beginn der Beförderung oder Versendung befindet. Dies gilt auch für das i. g. Verbringen von eigenen Gegenständen des Steuersubjektes. Ansonsten liegt der Lieferort nach dem Belegenheitsprinzip dort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerpflicht befindet. So ist z. B. bei Immobiliengeschäften die Lage der Immobilie für die Bestimmung des Lieferortes maßgeblich. Aus diesem Grund entsteht auch für ausländische Unternehmer ein steuerpflichtiger Umsatz und somit die Registrierungspflicht im Inland, wenn sie Immobilien in Ungarn vermieten und zum Ende des Mietvertrages das Eigentum auf den Mieter übergeht.
Rz. 48
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Falls aus dem Ausland gelieferte Erzeugnisse als Gegenstand eines Aufbaus oder einer Montage im Inland dienen, ist gem. § 32 uUStG als Erfüllungsort der Ort zu betrachten, an dem der Aufbau oder die Montage tatsächlich erfolgt. Somit wird diese Leistungserbringung wie eine Lieferung (Werklieferung) betrachtet. Es ist allerdings stets zu prüfen, ob diese Lieferung bei ausländischen Steuersubjekten nicht eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte im Inland aufgrund der gesetzlichen Definition (vgl. Rz. 3) entstehen lässt.
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erfolgt eine Lieferung i. Z. m. der Personenbeförderung in der Luft, auf dem Wasser oder mit der Eisenbahn innerhalb des Gemeinschaftsgebietes ohne Zwischenaufenthalt im Drittland, so liegt der Ort der Lieferung am Abgangsort der Personenbeförderung (§ 33 uUStG).
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der i. g. Erwerb wird im Bestimmungsmitgliedstaat bewirkt.
Rz. 51
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Der Lieferort für Warenimporte befindet sich in dem Mitgliedstaat, in dem der Gegenstand zuerst in das Gemeinschaftsgebiet gelangt und zum freien Verkehr abgefertigt wird.
5.2 Sonstige Leistungen (§ 3a dUStG)
Rz. 52
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Aufgrund der Umsetzung der RL 2008/8/EG ist ab 01.01.2010 auch beim Leistungsort der sonstigen Leistungen zu unterschieden, ob der Dienstleistungsempfänger ein Steuersubjekt (Unternehmer) ist oder nicht.
5.2.1 Leistungsort der an ein Steuersubjekt erbrachten Dienstleistungen (B2B)
Rz. 53
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Laut den Regelungen bestimmt sich der Leistungsort bei Dienstleistungen zwischen Steuersubjekten (abgekürzt B2B nach der englischen Formulierung business to business) gem. § 37 Abs. 1 uUStG nach der Niederlassung des Leistungsempfängers (Sitz, feste Niederlassung, ständiger Wohnsitz oder üblicher Aufenthaltsort). Falls das Steuersubjekt über mehrere feste Niederlassungen verfügt, wird der Leistungsort dort sein, wo sich die mit der Leistungsinanspruchnahme am unmittelbarsten betroffene Niederlassung oder der Sitz befindet. Das Hauptziel der Änderungen der Bestimmung des Leistungsortes ist, die Leistungserbringung einheitlich am Ort des Verbrauchs zu besteuern.
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sonderregeln für B2B-Umsätze sind auch weiterhin zu finden:
- Die mit Immobilien verbundenen Dienstleistungen werden am Ort der Immobilien besteuert.
- Bei Personenbeförderungsleistungen bestimmt sich der Leistungsort nach der zurückgelegten Wegstrecke.
- Sonstige Leistungen, die den Eintritt für Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen im Bereich der Kultur, Wissenschaft, Kunst, Erziehung, Unterhaltung und Sport gewährleisten, sind an dem Ort steuerpflichtig, wo die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden am Tätigkeitsort ausgeführt (bei i. g. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Eisenbahnen, Wasser- oder Flugverkehrsmitteln ist hingegen der Ort der Abfahrt des Beförderungsmittels bestimmend).
- Kurzfristige Vermietungen von Verkehrsmitteln (90 Tage bei Wasserfahrzeugen und 30 Tage bei allen anderen Verkehrsmitteln) werden an dem Ort ausgeführt, an dem das vermietete Verkehrsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bezüglich der unten angeführten Dienstleistungen wird die frühere spezielle Regelung aufgehoben und bei der Bestimmung des Leistungsortes soll nunmehr die Hauptregel (Empfängerortprinzip) zur Anwendung kommen:
- Vermittlungsleistungen,
- Gütertransport,
- Begutachtung beweglicher Produkte durch Sachverständige,
- Arbeiten an beweglichen Produkten (Lohnarbeit inbegriffen).
5.2.2 Leistungsort der Dienstleistungen, die für ein "Nicht-Steuersubjekt" erbracht werden (B2C)
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle von Dienstleistungen, die für "Nicht-Steuersubjekte" erbracht werden, folgt die Hauptregel gem. MwStSystRL; d. h. im Falle von für "Nicht-Steuersubjekte" erbrachten Dienstleistungen (business to consumer, also B2C) bestimmt sich gem. § 37 Abs. 2 uUStG der Leistungsort primär nach dem Niederlassungsort des Leistungserbringers (Sitz, feste Niederlassung, Wohnsitz oder üblicher Aufenthaltsort).
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ausnahmen von der B2C-Grundregel sind zum Teil mit den Ausnahmen von der B2B-Grundregel identisch, zum Tei...