Rz. 43

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das deutsche und auch das europäische Umsatzsteuerrecht besteuern keine Leistungen, deren Leistungsort außerhalb Deutschlands/Europas liegt. Daher gibt es dafür auch keine besondere Rechnungspflichtangabe (Weimann, ASR 2/2022, 11 und PIStB 2022, 66).

 

TIPP

(1) Der Umsatzsteuersatz beträgt daher nicht 0 %, sondern es fällt keine Umsatzsteuer an. Erstellen Sie daher bitte einfach

  • eine Nettorechnung
  • ohne jedweden Hinweis auf die Umsatzsteuer.

(2) Stellen Sie aber durch geeignete Dokumentationen den Nachweis sicher, dass der nämliche Umsatz seinen Leistungsort im Drittland hat.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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