Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Aufgrund der Umsetzung der RL 2008/8/EG ist ab 01.01.2010 auch beim Leistungsort der sonstigen Leistungen zu unterschieden, ob der Dienstleistungsempfänger ein Steuersubjekt (Unternehmer) ist oder nicht.
5.2.1 Leistungsort der an ein Steuersubjekt erbrachten Dienstleistungen (B2B)
Rz. 53
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Laut den Regelungen bestimmt sich der Leistungsort bei Dienstleistungen zwischen Steuersubjekten (abgekürzt B2B nach der englischen Formulierung business to business) gem. § 37 Abs. 1 uUStG nach der Niederlassung des Leistungsempfängers (Sitz, feste Niederlassung, ständiger Wohnsitz oder üblicher Aufenthaltsort). Falls das Steuersubjekt über mehrere feste Niederlassungen verfügt, wird der Leistungsort dort sein, wo sich die mit der Leistungsinanspruchnahme am unmittelbarsten betroffene Niederlassung oder der Sitz befindet. Das Hauptziel der Änderungen der Bestimmung des Leistungsortes ist, die Leistungserbringung einheitlich am Ort des Verbrauchs zu besteuern.
Rz. 54
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Sonderregeln für B2B-Umsätze sind auch weiterhin zu finden:
- Die mit Immobilien verbundenen Dienstleistungen werden am Ort der Immobilien besteuert.
- Bei Personenbeförderungsleistungen bestimmt sich der Leistungsort nach der zurückgelegten Wegstrecke.
- Sonstige Leistungen, die den Eintritt für Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen im Bereich der Kultur, Wissenschaft, Kunst, Erziehung, Unterhaltung und Sport gewährleisten, sind an dem Ort steuerpflichtig, wo die Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden am Tätigkeitsort ausgeführt (bei i. g. Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen an Bord von Eisenbahnen, Wasser- oder Flugverkehrsmitteln ist hingegen der Ort der Abfahrt des Beförderungsmittels bestimmend).
- Kurzfristige Vermietungen von Verkehrsmitteln (90 Tage bei Wasserfahrzeugen und 30 Tage bei allen anderen Verkehrsmitteln) werden an dem Ort ausgeführt, an dem das vermietete Verkehrsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
Rz. 55
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Bezüglich der unten angeführten Dienstleistungen wird die frühere spezielle Regelung aufgehoben und bei der Bestimmung des Leistungsortes soll nunmehr die Hauptregel (Empfängerortprinzip) zur Anwendung kommen:
- Vermittlungsleistungen,
- Gütertransport,
- Begutachtung beweglicher Produkte durch Sachverständige,
- Arbeiten an beweglichen Produkten (Lohnarbeit inbegriffen).
5.2.2 Leistungsort der Dienstleistungen, die für ein "Nicht-Steuersubjekt" erbracht werden (B2C)
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle von Dienstleistungen, die für "Nicht-Steuersubjekte" erbracht werden, folgt die Hauptregel gem. MwStSystRL; d. h. im Falle von für "Nicht-Steuersubjekte" erbrachten Dienstleistungen (business to consumer, also B2C) bestimmt sich gem. § 37 Abs. 2 uUStG der Leistungsort primär nach dem Niederlassungsort des Leistungserbringers (Sitz, feste Niederlassung, Wohnsitz oder üblicher Aufenthaltsort).
Rz. 57
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Ausnahmen von der B2C-Grundregel sind zum Teil mit den Ausnahmen von der B2B-Grundregel identisch, zum Teil werden im uUStG auch weitere Ausnahmen hinsichtlich der Leistungen für "Nicht-Steuersubjekte" formuliert. Die vollständige Liste besteht aus folgenden Ausnahmebestimmungen:
- Leistungen von Vermittlern werden nach dem Leistungsort des übermittelten Geschäftes besteuert.
- Dienstleistungen i. Z. m. Immobilien werden am Ort der Immobilien besteuert.
- Der Leistungsort der Personenbeförderung und des außergemeinschaftlichen Produkttransports bestimmt sich nach der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke; die sich daran zusätzlich angeschlossenen Dienstleistungen werden am Ort der tatsächlichen Erfüllung besteuert.
- Der Leistungsort des i. g. Gütertransports ist der Ort der Abfahrt.
- Kulturelle, Kunst-, Erziehungs-, wissenschaftliche, Vergnügungs- und Sportdienstleistungen, Veranstaltungen, ihre Organisation bzw. anschließende Dienstleistungen sind am Ort der tatsächlichen Leistungserfüllung steuerpflichtig.
- Begutachtungen beweglicher Produkte durch Sachverständige und Arbeitsleistungen an beweglichen Produkten (Lohnarbeit inbegriffen) sind am Ort der tatsächlichen Erfüllung steuerpflichtig.
- Kurzfristige Vermietungen von Verkehrsmitteln (90 Tage bei Wasserfahrzeugen und 30 Tage bei allen anderen Verkehrsmitteln) werden an dem Ort ausgeführt, an dem das vermietete Verkehrsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
- Die Vermietung von Verkehrsmitteln ist, mit Ausnahme der kurzfristigen Vermietung, grundsätzlich an dem Ort zu besteuern, wo der Leistungsempfänger niedergelassen ist. Die Vermietung von Vergnügungsschiffen ist jedoch dort steuerpflichtig, wo das vermietete Vergnügungsschiff zur Verfügung gestellt wird, falls die Leistungserbringung von dem Sitz bzw. von der ständigen Betriebsstätte des Leistungserbringers an diesem Ort erfolgt.
- Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden am Ort der tatsächlichen Erfüllung besteuert.
- Bei den Katalogleistungen (wie z. B. Beratungs-, Rechtsanwalts-, Steuerwesen-, IT-, Übersetzungs-, Reklameleistungen, Vermietung von beweglichen Sachen, usw.) bestimmt sich der Leistungsort nach de...