Rz. 89

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zur Frage der Lieferung von Elektrizität hat das BMF (Schreiben vom 19.09.2013, BStBl I 2013, 1212) folgende Abgrenzungen getroffen:

Lieferungen von Elektrizität sind auch:

  1. Die Lieferung von Elektrizität aus dezentralen Stromgewinnungsanlagen durch Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber zum Zweck der Vermarktung an der Strombörse EEX.
  2. Die Energiebeschaffung zur Deckung von Netzverlusten. Hierbei handelt es sich um physische Beschaffungsgeschäfte durch Netzbetreiber zur Deckung des Bedarfes an Netzverlustenergie.
  3. Der horizontale Belastungsausgleich der Übertragungsnetzbetreiber (nur Anteil physischer Ausgleich). Hierbei handelt es sich um den physikalischen Ausgleich der Elektrizitätsmengen zwischen den einzelnen Regelzonen im Übertragungsnetz untereinander.
  4. Die Regelenergielieferung (positiver Preis), das ist der Energiefluss zum Ausgleich des Bedarfs an Regelenergie und damit eine physische Elektrizitätslieferung.

Keine Lieferungen von Elektrizität sind:

  1. Der Bilanzkreis- und Regelzonenausgleich sowie die Bilanzkreisabrechnung. Dabei handelt es sich um die Verteilung der Kosten des Regelenergieeinsatzes beim Übertragungsnetzbetreiber auf alle Bilanzkreisverantwortlichen (z. B. Händler, Lieferanten) i. R. d. Bilanzkreisabrechnung. Leistungserbringer dieser sonstigen Leistung ist stets der Übertragungsnetzbetreiber, wobei sich i. R. d. Verteilung auf die einzelnen Bilanzkreise infolge der energetischen Über- und Unterdeckungen der Bilanzkreise positive bzw. negative (finanzielle) Abrechnungsergebnisse ergeben (vgl. auch Abschn. 1.7 Abs. 1 S. 1 UStAE).
  2. Die Netznutzung in Form der Bereitstellung und Vorhaltung des Netzes bzw. des Netzzugangs durch den Netzbetreiber (Verteilernetzbetreiber bzw. Übertragungsnetzbetreiber) gegenüber seinen Netzkunden.
  3. Die Regelleistung (primär, sekundär, Minutenreserve – Anteil Leistungsvorhaltung). Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung, die in der Bereitschaft zur Bereitstellung von Regelleistungskapazität zur Aufrechterhaltung der Systemstabilität des elektrischen Systems (Stromnetz) besteht.
  4. Die Regelenergielieferung (negativer Preis), bei der ein Energieversorger seine am Markt nicht mehr zu einem positiven Kaufpreis veräußerbare überschüssige Elektrizität i. V. m. einer Zuzahlung abgibt, um sich eigene Aufwendungen für das Zurückfahren der eigenen Produktionsanlagen zu ersparen. Hier liegt keine Lieferung von Elektrizität vor, sondern eine sonstige Leistung des Abnehmers (vgl. auch Abschn. 1.7 Abs. 1 S. 3 UStAE).
 

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Keine Lieferung dezentral verbrauchten Stroms

  1. Die Zahlung eines sogenannten KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i. S. v. § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (BFH vom 11.05.2023, Az: V R 22/21, DStR 2023, 8, Bestätigung des BFH-Urteils vom 29.11.2022, Az: XI R 18/21, BFH/NV 2023, 781 und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2–4 UStAE).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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