Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Rundfunk-, Telekommunikations- und elektronische Leistungen an Unternehmer gibt es keine Sonderregel zur Ortsbestimmung. Rundfunk-, Telekommunikations- und elektronische Leistungen an Nicht-Unternehmer werden an dem Ort erbracht, an dem diese ansässig sind, vgl. VAT 1994, Schedule 4A, Paragraph 15.
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Elektronisch erbrachte Leistungen umfassen elektronische Dienste, die automatisch über das Internet oder ein elektronisches Netzwerk erbracht werden und bei denen keine oder nur geringe menschliche Interaktion erfolgt, wie bspw.
- die Bereitstellung von Webseiten, Web-Hosting und Fernwartung von Programmen und Geräten,
- die Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung,
- die Lieferung von Bildern, Texten, Informationen, Musik, Filmen und Spielen sowie die Bereitstellung von Datenbanken und
- die Erbringung von Fernunterricht und von politischen, kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder unterhaltenden Sendungen, einschließlich der Übertragung von Veranstaltungen, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 9(3).
Kommunikation per E-Mail zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger begründet für sich betrachtet noch nicht das Vorliegen einer elektronisch erbrachten Leistung, vgl. VATA 1994, Schedule 4A, Paragraph 9(4). Die Ermittlung der Ansässigkeit des Empfängers kann bei den o. g. Leistungen aus praktischen Gründen schwierig sein. Erfolgt die Leistung bspw. über einen Wi-Fi-Hotspot, kann für Zwecke dieser Sonderregelung deshalb von einer Ansässigkeit des Empfängers am Ort dieses Geräts ausgegangen werden. Erfolgt die Leistung über ein Mobiltelefon, kann für Zwecke dieser Sonderregel von einer Ansässigkeit des Empfängers in dem Staat ausgegangen werden, der dem Ländercode der SIM-Karte des Mobiltelefons entspricht. In anderen Fällen können bspw. die Rechnungsadresse, IP-Adresse und Bankdaten zur Ermittlung der Ansässigkeit des Empfängers herangezogen werden. Mit Hinblick auf das Ende der Brexit-Übergangsphase kann seit dem 01.01.2021 das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren und das One-Stop-Shop-Verfahren hinsichtlich der o. g. Leistungen im Vereinigten Königreich keine Anwendung finden. Das OSS-Verfahren findet allerdings hinsichtlich Lieferungen in Nordirland Anwendung, vgl. Rz. 18. Die Use-and-Enjoyment-Regelung kann bei den vorgenenannten Leistungen, ausgenommen Telekommunikations- und elektronische Leistungen an Nicht-Unternehmer, Anwendung finden, vgl. Rz. 59 f.