Rz. 71

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für im Vereinigten Königreich ansässige Personen besteht insbesondere eine Pflicht zur Registrierung zur Umsatzsteuer, wenn

  • deren steuerbare Umsätze den Registrierungsgrenzwert überschreiten oder
  • eine Überschreitung des Registrierungsgrenzwertes innerhalb der nächsten 30 Tage erwartet wird, vgl. VATA 1994, Schedule 1, Paragraph 1.

Der Registrierungsgrenzwert ("registration threshold") beträgt derzeit 90.000 GBP pro Jahr. Steuerbare Umsätze, die im Rahmen eines Reverse-Charge-Verfahrens empfangen werden, sind regelmäßig zu berücksichtigten. Von der Umsatzsteuer befreite Umsätze sind nicht zu berücksichtigen. Wird der Registrierungsgrenzwert überschritten, muss HMRC binnen einer Frist von 30 Tagen, beginnend mit dem Ende des Monats, in dem der Registrierungsgrenzwert überschritten wird, benachrichtigt werden.

 

Rz. 72

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

HMRC kann eine Ausnahme ("exception") von der Registrierung genehmigen, wenn die steuerbaren Umsätze innerhalb der ersten 12 Monate ab dem vorgesehenen Registrierungsdatum den Deregistrierungsgrenzwert von derzeit 88.000 GBP pro Jahr voraussichtlich nicht überschreiten werden. HMRC kann eine Befreiung ("exemption") von der Registrierung genehmigen, wenn die steuerbaren Umsätze ganz oder überwiegend dem Nullprozentsteuersatz unterliegen werden. Eine Registrierungspflicht besteht, wenn i. g. Erwerbe in Nordirland einen Registrierungsgrenzwert von 90.000 GBP pro Jahr überschreiten oder eine Überschreitung erwartet wird, vgl. VATA 1994, Schedule 9ZA, Paragraph 38.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?