Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei unechten Steuerbefreiungen ist der leistende Unternehmer nicht verpflichtet, die USt in Rechnung zu stellen, jedoch ist er gleichzeitig nicht berechtigt, die Vorsteuer aufgrund der Eingangsrechnungen geltend zu machen. Für folgende Tätigkeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, ist keine USt zu zahlen:
- Umsätze des Postwesens;
- Gesundheitsversorgung und damit verbundene Tätigkeiten;
- Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. R. d. Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe;
- Lieferung von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Muttermilch;
- Leistungen von Dentisten;
- Leistungen von Personenvereinigungen, die eine UStG-freie Tätigkeit oder eine Tätigkeit, für die diese nicht steuerpflichtig sind, für ihre Mitglieder ausüben;
- Wohlfahrtspflegeleistungen;
- eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter;
- Kindererziehung, Schulausbildung und Universitätsausbildung, Fortbildung und Berufsumschulung;
- die Umsätze von Privatlehrern (davon erfasst Grund-, Gesamt- und Universitätsausbildung);
- Gestellung von Personal an religiöse und weltanschauliche Institutionen;
- Leistungen und damit verbundene Warenlieferungen von gemeinnützigen Organisationen;
- Leistungen verbunden mit Sport und Sportkultur;
- Dienstleistungen im Bereich der Kultur;
- Lieferung von Waren und Dienstleistungen, die seitens juristischer Personen erbracht werden und deren Umsätze von USt gemäß den Punkten b), g), h), i), l), m) und n) befreit sind;
- die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
- Tätigkeiten des öffentlichen Rundfunks und Fernsehen; außer für kommerzielle Zwecke.
Rz. 48
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Ferner sind folgende sonstige Leistungen von der USt befreit (§ 40 kroUStG):
- Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen, einschließlich jener Leistungen, die von Versicherungsvermittlern und -agenten erbracht werden;
- das Gewähren von Krediten und Geldausleihungen sowie die Verwaltung derselben durch die Kreditgeber;
- das Gewähren von Kreditgarantien und anderen Formen der Geldbesicherung und die Verwaltung derselben durch den Kreditgeber;
- Umsätze im Geschäft mit Zahlungen, Überweisungsverkehr, Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen;
- Umsätze und die Vermittlung verbunden mit Währungen, Banknoten und Münzen;
- Umsätze und die Vermittlung, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung; von Aktien, Anteilen an Gesellschaften und Vereinigungen und anderen Wertpapieren;
- Verwaltung von Investitionsfonds;
- Postmarken, Gerichts- und ähnliche Marken;
- Glückspiele;
- Umsätze mit Gebäuden oder Gebäudeteilen und Grundstücken, auf denen sie aufgestellt sind; davon ausgenommen Lieferungen von Gebäuden vor dem Ersteinzug bzw. innerhalb von 2 Jahren nach dem Ersteinzug;
- Grundstücksumsätze außer Baugrundstücken; und
- Vermietung von Wohnräumen.
6.2.1 Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebäuden und Grundstücken
Rz. 49
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Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie dazugehörigen Grundstücken unterliegen der USt von 25 %, soweit es sich um die Lieferung von Gebäuden vor dem Erstbezug bzw. innerhalb von zwei Jahren nach dem Ersteinzug handelt. Alle weiteren Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie dazugehörigen Grundstücken sind von der Besteuerung befreit. Der Unternehmer kann allerdings diesen befreiten Umsatz als steuerpflichtig behandeln, sofern es sich um einen Umsatz i. R. d. Unternehmens handelt und der Käufer ebenfalls ein Unternehmer ist, der das Recht auf vollen Vorsteuerabzug aufgrund dieser Transaktion hat.
Lieferungen der Grundstücke sind von der Umsatzsteuer befreit, ausgenommen der Lieferungen von Baugrundstücken, die stets der Umsatzsteuer von 25 % unterliegen. Als Baugrundstück gilt jedes Grundstück, für das eine Baugenehmigung oder ein ähnlicher Akt für den Bau erteilt wurde.
Rz. 50
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Die Vermietung von Gebäuden für Wohnzwecke ist als unecht steuerbefreite Leistung zu beurteilen. Demgegenüber ist die Verpachtung von Geschäftsräumen eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.
6.2.2 Kleinunternehmerregelung (§ 90 kroUStG)
Rz. 51
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Für inländische Unternehmer mit Umsätzen von nicht mehr als 40.000,00 EUR im Veranlagungszeitraum (sog. Kleinunternehmer) gilt eine unechte Steuerbefreiung, wodurch die eigenen Umsätze steuerfrei sind, ein Vorsteuerabzug aber nicht zusteht. Auf die Anwendung der Steuerbefreiung kann bis zur Rechtskraft des USt-Bescheides mit einer Bindungswirkung von drei Jahren verzichtet werden.
Rz. 52
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Die Kleinunternehmerregelung gilt nicht für ausländische Unternehmer.